GAV: Swissport International AG, Basel
 
1. PUBLIKATION TEMPDATA.CH: 01.01.2012  
1. INKRAFTSETZUNG: 01.02.2012
LETZTE PUBLIKATIONSÄNDERUNG: 27.12.2018
INKRAFTSETZUNG: 26.01.2019
GÜLTIGKEIT: 31.12.2023
 
GELTUNGSBEREICH
 
Betrieblicher Geltungsbereich
Dieser GAV gilt ausschliesslich für die Mitarbeitenden der Swissport Basel.
 
Persönlicher Geltungsbereich
Dieser GAV gilt unter Vorbehalt des betrieblichen Geltungsbereich, für folgende Mitarbeitende:
a) vollzeitbeschäftigte Mitarbeitende
b) teilzeitbeschäftigte Mitarbeitende mit min. 50 % der normalen Arbeitszeit
c) Angestellte mit befristeten Verträgen von mehr als 3 Monaten und mindestens 50 % der normalen Arbeitszeit.
 
Nicht unterstellte Arbeitnehmer
a)Mitarbeitende mit einem Einzelvertrag für Kaderangehörige.
b)Lehrlinge, Heimarbeitnehmer, Aushilfen, Praktikanten, Mitarbeitende mit Pensioniertenverträgen
c) Teilzeitangestellte im Stundenlohn (gemäss separater Vereinbarung über die Anstellungsbedingungen für Teilzeitangestellte im Stundenlohn ).
 
Dieser GAV gilt für den Personalverleih nur mittelbar, durch die Publikation auf der Datenbank tempdata.ch. Verbindlich sind für Personalverleiher einzig die Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen (Art. 3 Abs. 1 GAV Personalverleih).
 
Alle Angaben ohne Gewähr
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letzte Änderung vom: 20.07.2021