GAV Gipsergewerbe BL
Ausser Kraft per 01.01.2018 (KVP bleibt in Kraft)
Ersetzt durch GAV Maler- und Gipsergewerbe BL in Kraft ab 01.04.2020
KANTONSBESCHLUSS: 03.02.2004  
1. INKRAFTSETZUNG (AVE): 01.04.2004
LETZTE REVISION: 01.01.2015
INKRAFTSETZUNG (AVE): 01.01.2017
GÜLTIGKEIT: 31.12.2017
INKRAFTSETZUNG KVP: 01.01.2019
GÜLTIGKEIT KVP:  31.12.2028
 
Geltungsbereich: ganzes Gebiet Basel-Landschaft
 
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Betriebe und Betriebsteile, die Gipserarbeiten ausführen oder ausführen lassen und zum Berufsbild des Gipsers gehören. Als Gipserarbeiten gelten: Wand-, Decken- und Bodenkonstruktionen, Verkleidungen, Isolationen aller Art, Innen- und Aussenputze und Stukkaturen, Sanieren von Bauten und Schützen von Bauteilen sowie von Werkstücken gegen physikalische und chemische Einflüsse und gegen gefährliche Werkstoffe.
 
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für sämtliche Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden der oben aufge-führten Betriebe und Betriebsteile, mit Ausnahme des kaufmännischen Personals und der Berufsangehörigen in höherer leitender Stellung, wie zum Beispiel Geschäftsführer. Für Gipserlehrlinge gelten nur die Bestimmungen Vollzugskostenbeitrag, Ferien, Feier- bzw. Frei-Tage und Überkleider.
 
Die Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen sind für den Personalverleih gem. Art. 20 AVG verbindlich.
 
Alle Angaben ohne Gewähr
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letzte Änderung vom: 31.03.2020