GAV Schlosser-, Metallbau-, Landmaschinen-, Schmiede- u. Stahlbaugewerbe BL
AUSSER KRAFT (OHNE SHAB-PUBLIKATION)
GRUNDBESCHLUSS: 15.11.2005      
1. INKRAFTSETZUNG (AVE): 01.02.2006
LETZTE REVISION: 02.12.2014
INKRAFTSETZUNG (AVE): 01.01.2015
GÜLTIGKEIT: 01.01.2015 - 31.12.2016
NEU GILT AB 01.12.2015 FÜR ARBEITGEBER UND ARBEITNEHMER DES SCHLOSSER-, METALLBAU-, LANDMASCHINEN-, SCHMIEDE- U. STAHLBAUGEWERBE BL DER GAV BL/BS METALLGEWERBE.
Geltungsbereich ganzer Kanton Basel-Landschaft
 
Die Allgemeinvebindlichkeit gilt für alle Betriebe und Betriebsteile, bis zu höchstens 70 der Allgemeinverbindlicherklärung unterstellten Arbeitnehmenden der folgenden Gewerbe:
a) Metallbaugewerbe Dieses umfasst die Verarbeitung von Blech und Metall zur Herstellung und Montage folgender Produkte: Türen, Tore, Brandschutzeinrichtungen, Fenster, Fassaden, Sonnen- und Wetterschutzsysteme, Rolladen, Storen, Metallmöbel, Ladeneinrichtungen, Tanks, Behälter, Apparate, Bühnen, Lifte, Metallbaufertigteile, sicherheitstechnische Systeme, Zäune, Schweissprodukte, Metallbauprodukte für den Tiefbau 
b) Landtechnikgewerbe Dieses umfasst Bau- und Reparatur von Land-, Kommunal- und Hofmaschinen, Bau und Reparatur von Einrichtungen für Tierhaltung sowie Milchgewinnung und -verwertung, Stalleinrichtungen
c) Schmiedegewerbe Dieses umfasst Schmieden, Huf- und Fahrzeugschmieden sowie Kunstschmieden
d) Schlossergewerbe  
e) Stahlbaugewerbe  
 
Ausgenommen sind Betriebe des Heizungs-, Kilima-, Lüftungs-, Spenglerei- und Sanitärinstallationsgewerbes sowie diejenigen Betriebe der Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie, die Mitglied des Arbeitgeberverbandes der Schweizerischen Maschinenindustrie sind.
 
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt unmittelbar für sämtliche Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden in obengenannten Betrieben oder Betriebsteilen. Ausgenommen sind der Betriebsinhaber und seine Familienangehörigen, die höheren Vorgesetzten beginnend mit der Stufe des Werkmeisters (für die Produktion verantwortlicher Gruppenchef), Arbeitnehmende, die überwiegend administrative Aufgaben wie Korrespondenz, Lohnwesen, Buchhaltung und Personalwesen haben sowie Arbeitnehmende, die vorwiegend mit Planung, Projektierung, Kalkulation und Offerten beschäftigt sind.
 
Die Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen sind für den Personalverleih gem. AVG Art. 20 verbindlich.
 
Alle Angaben ohne Gewähr
Copyright © 2001 Realisator AG
letzte Änderung vom: 30.11.2015