GAV Ausbaugewerbe BS/BL
 
GRUNDBESCHLUSS: 12.07.2005 Gesuch um Verlängerung der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV für die vorzeitige Pensionierung (KVP) SHAB Publikation Nr. 86,  04.05.2017
1.INKRAFTSETZUNG (AVE): 01.09.2005
LETZTE REVISION: 04.03.2015
INKRAFTSETZUNG AVE: 01.04.2015
GÜLTIGKEIT: 31.12.2017
GÜLTIGKEIT KVP:  31.12.2018
 
   
Betrieblicher Geltungsbereich Kanton Basel-Stadt und Basel-Land:
 
Glaserei / technische Glaserei
Basel-Stadt
Glasarbeiten an Gebäuden
 
Gipserei und Malerei
Basel-Land
Basel-Stadt
Eingeschlossen sind:
- Stoff und dekorative Elemente
- Herstellung und Anbringung von Hängedecken und Platten für
  Deckenverkleidung
- Anbringen von Tapeten
- Aussenisolationen
- Holzimprägnierung und Verarbeitung
 
Plattenlegerarbeiten
Basel-Land
Basel-Stadt
 
 
Dachdeckerei
Basel-Stadt
Eingeschlossen sind alle Arbeiten in der "Gebäudehülle".
Dieser Begriff schliesst ein:
Der Begriff "Gebäudehülle" schliesst ein:
geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassaden-bekleidungen (mit dazu gehörendem Unterbau und Wärmedämmung)
 
Bodenleger und Parkettleger
Basel-Stadt
 
 
Andere Arbeiten
Basel-Stadt
- Verglasung (Spiegelherstellung)
'- Herstellung und Montage von Kunststoffdächern
'- Naturstein- und Bildhauerarbeiten
'- Linoleum- und Spezialbodenarbeiten
 
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Arbeitnehmenden (inkl. Lehrlinge), die in oben erwähnten Betrieben oder Betriebsteilen beschäftigt sind.
 
Ausgenommen sind Meister, Kaufmännisches-, Reinigungs- und Kantinenpersonal sowie Arbeit-nehmende, die vorwiegend (mehr als 50 % Arbeitspensum) eine Tätigkeit auf dem Gebiet der technischen Planung, Projektierung oder Kalkulation ausführen.
   
Die Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen sind für den Personalverleih gem. AVG Art. 20 verbindlich.
 
Alle Angaben ohne Gewähr
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letzte Änderung vom: 06.06.2017