GAV Ausbaugewerbe BS/BL
 
GRUNDBESCHLUSS: 12.07.2005 Gesuch um Verlängerung der Geltungsdauer der Allgemein-verbindlicherklärung des GAV, SHAB Publikation Nr. 107, 06.06.2017
1.INKRAFTSETZUNG (AVE): 01.09.2005
LETZTE REVISION: 04.03.2015
INKRAFTSETZUNG AVE:  
GÜLTIGKEIT: 31.12.2019
GÜLTIGKEIT KVP:  31.12.2018
 
Geltungsbereich: Kanton Basel-Stadt (a bis g)
        Kanton Basel-Land (g)
  - ausschliesslich Plattenlegergewerbe
   
Betrieblicher Geltungsbereich Kanton Basel-Stadt
 
a) Malerei: Auftragen von Anstrich -, Beschichtungs-, Strukturmaterialien sowie Aufziehen von Tapeten, Belägen und Geweben aller Art. Verschönern und Erhalten von Bauten und Bauteilen, Einrichtungen und Gegenstände sowie Schützen gegen Witterungs- und andere Einflüsse.
 
b) Glaserei/technische Glaserei: Bearbeitung, Montage und Ersatz von Flachglasprodukten aller Art im Innen- und Aussenbereich
Verglasung (Spiegelherstellung)
Herstellung und Montage von Glas- und Kunststoffdächern
 
c) Dachdeckerei: Alle Arbeiten in der "Gebäudehülle"
Der Begriff "Gebäudehülle" schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazu gehörendem Unterbau und Wärmedämmung)
 
d) Gussaphalt- und Abdichtungs-arbeiten: Asphaltierungsarbeiten sowie Abdichtungs- und Isolationsarbeiten aller Art mit bituminösen und kunstoffhaltigen Isolationen an Flachdächern und Terrassen.
 
e) Naturstein-, Bild- und Steinhauer-arbeiten: Bearbeiten, versetzen, verlegen, montieren, lagern und handeln mit Natursteinen jeglicher Art
Entwerfen und gestalten von figürlichen und plastischen Bildhauerarbeiten im Bereich Grabmale und Skulpturen sowie Kunst am Bau
 
f) Parqueterie, Linoleum- und Spezialbodenarbeiten Verlegen von Bodenbelägen aus Kunststoff, Linoleum, Gummi und Teppich sowie Fertigparkett, Massivparkett und Laminat. Schleifen und Behandeln von Parkettboden sowie die Montage von Sockelleisten.
 
g) Plattenlegerei: Plattenlegerarbeiten wie keramische Wand- und Bodenbeläge sowie Natur- und Kunststeinbeläge.
     
 
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Arbeitnehmenden (inkl. Lehrlinge), die in oben erwähnten Betrieben oder Betriebsteilen beschäftigt sind.
 
Ausgenommen sind Meister, Kaufmännisches-, Reinigungs- und Kantinenpersonal sowie Arbeit-nehmende, die vorwiegend (mehr als 50 % Arbeitspensum) eine Tätigkeit auf dem Gebiet der technischen Planung, Projektierung oder Kalkulation ausführen.
   
Die Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen sind für den Personalverleih gem. AVG Art. 20 verbindlich.
 
Alle Angaben ohne Gewähr
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letzte Änderung vom: 06.06.2017