GAV Ausbaugewerbe BS/BL
PLATTENLEGERGEWERBE
LOHNZUSCHLÄGE
Ferien ArbN > 20 J. 20 Tage 8.33%    
ArbN < 20 J. und > 45 J 25 Tage 10.65%    
9 Feiertage + zusätzlich 11 freie Tage 18 Tage 8.33%    
Anteil 13. ML (Arb.verhältnis mind. 1 Monat) 8.33%    
   
MINIMALLÖHNE
  Altersjahre  
Gelernte berufstätige Gehalt > 20 J. < 50 J. < 20 J. > 50 J.  
Plattenleger Grundlohn 24.91 24.91  
1. Jahr nach der Lehre Ferienent. 2.08 2.65  
  Feiertagsent. 2.08 2.08  
  Zwischentot. 29.07 29.64  
  Anteil 13. ML 2.42 2.47  
  Total 31.49 32.11      
 
Gelernte berufstätige Grundlohn 26.61 26.61  
Plattenleger Ferienent. 2.22 2.83  
2. Jahr nach der Lehre Feiertagsent. 2.22 2.22  
  Zwischentot. 31.05 31.66  
  Anteil 13. ML 2.59 2.64  
  Total 33.64 34.30      
 
Gelernte berufstätige Grundlohn 29.15 29.15  
Plattenleger Ferienent. 2.43 3.10  
3. Jahr nach der Lehre Feiertagsent. 2.43 2.43  
  Zwischentot. 34.01 34.68  
  Anteil 13. ML 2.83 2.89  
  Total 36.84 37.57      
 
Gelernte berufstätige Grundlohn 31.15 31.15  
Plattenleger Ferienent. 2.59 3.32  
ab dem 4. Jahr nach Feiertagsent. 2.59 2.59  
der Lehre Zwischentot. 36.33 37.06  
  Anteil 13. ML 3.03 3.09  
  Total 39.36 40.15      
 
Hilfsarbeiter Grundlohn 24.69 24.69  
nach dem vollendeten Ferienent. 2.06 2.63  
18. Altersjahr Feiertagsent. 2.06 2.06  
  Zwischentot. 28.81 29.38  
  Anteil 13. ML 2.40 2.45  
  Total 31.21 31.83      
 
Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit
  Zeit Zuschlag
Sonn- u. Feiertage 23.00 - 23.00 100% 1)
Abendarbeit an Werktagen 20.00 - 23.00 25%
Nachtarbeit an Werktagen 23.00 - 06.00 50% 2)
Arbeiten am Samstag 06.00 - 23.00 50%
 
1) davon mindestens 50 % als Lohnzuschlag  
2) davon mindestens 25 % als Lohnzuschlag  
 
Zulagen für die Benützung eines privaten Fahrzeuges
Privatauto  CHF 0.80/km
Motorrad bis 125cm3 Hubraum CHF 0.30/km
Motorrad über 125cm3 Hubraum CHF 0.35/km
Fahrrad  CHF 5.--/Woche
 
Soweit zumutbar, ist der Arbeitnehmer gehalten, so viele andere Arbeitnehmer im privaten Auto mitzuführen, als gemäss Fahrzeugausweis erlaubt ist. Gleiches gilt für die Mitführung von Material und Werkzeug im Rahmen der Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes.
 
Auslagen für Verpflegung und Unterkunft
Für Arbeitseinsätze, welche eine Übernachtung am Einsatzort erfordern, werden dem Arbeitnehmer Kosten für Anreise, Verpflegung und anständige Unterkunft vom Arbeitgeber vergütet. 
 
Der Arbeitgeber hat eine der folgenden Möglichkeiten, diese Entschädigungen zu gewährleisten:
- Auszahlung einer Pauschalentschädigung von täglich CHF 50.-- (exkl. Unterkunft)
-Sind die effektiven Kosten für Verpflegung aufgrund des Preisniveau am jeweiligen Arbeitsort höher als die Pauschalentschädigung, werden die effektiv nachgewiesenen Kosten vergütet.
- Der Arbeitgeber organisiert und finanziert eine angemessene Verpflegung selbst.
             
Spesenentschädigung
Pauschalspesen
Innerhalb einer Wegdistanz von 30 Kilometern fahrbarer Strasse zwischen Geschäftsdomizil und Arbeitsort be-tragen die monatlichen Spesenpauschalen:
- für gelernte Plattenleger CHF 1.36/Std.
- Hilfsarbeiter CHF 1.25/Std.
 
Für Arbeitnehmer, die ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung haben und damit den Weg zwischen Wohnort und Geschäftsdomizil zurücklegen können, betragen die monatlichen Spesenpauschalen:
- für gelernte berufstätige Plattenleger CHF 1.09/Std.
- für Hilfsarbeiter CHF 0.98/Std.
- für Chauffeure und Lehrlinge CHF 0.82/Std.
             
Die Spesenpauschalen sind nur für effektiv gearbeitete Tage geschuldet. Reisezeit gilt als Arbeitszeit, vom Geschäftsdomizil aus gerechnet.
             
Regelungen ausserhalb
Wird ein Arbeitnehmer ausserhalb des vorstehend festgelegten Gebietes beschäftigt, wird eine besondere Vereinbarung getroffen.
- Schliesst die Entfernung des Arbeitsortes eine tägliche Rückkehr aus , so werden die effektiven Spesen für Unterkunft, Verpflegung (exkl. Getränke) und Fahrkarte vergütet. Reisezeit gilt als Arbeitszeit.
- Jeder Arbeitnehmer ist berechtigt, auf Kosten des Arbeitsgebers jedes dritte Wochenende nach Hause zu fahren. Reisezeit und Fahrkarte werden vergütet. 
- Für besondere Verhältnisse (Orte mit hohen Pensionspreisen, Kurorte usw.) bleiben besondere Vereinba-rungen vorbehalten.
             
Heimreise
Bei längerer dauernden auswärtigen Arbeiten innerhalb unserer Landesgrenze ist der Arbeitnehmer be-rechtigt, über das Wochenende nach Hause zu fahren. Der Arbeitgeber trägt die Reisekosten. Reisezeit wird als zuschlagsfreie Arbeitszeit vergütet.
             
Bei länger dauernden Arbeiten im Ausland vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer die in obenerwähnten Absatz genannten Angelegenheiten selbst.
             
Arbeitnehmer, die vom Arbeitgeber für auswärtige Arbeiten eingesetzt werden, sind in der Regel fünf Tage im Voraus zu benachrichtigen.
 
Alle Angaben ohne Gewähr
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letzte Änderung vom: 06.06.2017