GAV Metallgewerbe BL/BS
 
GRUNDBESCHLUSS: 17.11.2015  
1. INKRAFTSETZUNG (AVE): 01.12.2015
LETZTE REVISION: 20.06.2022
INKRAFTSETZUNG (AVE): 01.08.2022
GÜLTIGKEIT: 31.12.2024
 
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt.
 
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für die Arbeitgeber (Betriebe und Betriebs-teile) des Schlosser-, Metallbau-, Landtechnik-, Schmiede- und Stahlbaugewerbes mit höchstens 70 der Allgemeinverbindlicherklärung unterstellten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Dazu gehören:
               
a) Metallbaugewerbe
Dieses umfasst die Verarbeitung von Blech und Metall zur Herstellung, Montage, Reparatur und/oder Service folgender Produkte: Türen, Tore, Brandschutzeinrichtungen, Fenster, Fassaden, Sonnen- und Wetterschutzsysteme, Rollladen, Storen, Metallmöbel, Ladeneinrichtungen, Tanks, Behälter, Apparate, Bühnen, Lifte, Metallbaufertigteile, sicherheitstechnische Systeme, Zäune, Schweissprodukte, Metallbauprodukte für den Tiefbau;
   
b) Landtechnikgewerbe
Dieses umfasst Bau, Reparatur und/oder Service von Land-, Kommunal-, Forst- und Hofmaschinen, Motorgeräte für die Land- oder Gartenpflege; Bau, Reparatur und/oder Service von Einrichtungen für Tierhaltung sowie Milchgewinnung und -verwertung, Stalleinrichtungen, Betriebe, die land- und/oder forstwirtschaftliche Lohnarbeiten erledigen, insofern sie Reparturen für Dritte ausführen;
               
c) Schmiedegewerbe
Dieses umfasst Schmieden, Huf- und Fahrzeugschmieden sowie Kunstschmieden;
               
d) Schlossergewerbe
e) Stahlbaugewerbe
 
Ausgenommen sind diejenigen Betriebe der Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie, die Mitglied des Arbeitgeberverbandes der Schweizerischen Maschinenindustrie (ASM) sind. 
   
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in oben erwähnten Betrieben und Betriebsteilen beschäftigt sind. Ausgenommen sind:
a) Der Betriebsinhaber und seine Familienangehörigen gemäss Artikel 4 Absatz 1 Arbeitsgesetz; 
b) Kader, denen Mitarbeitende unterstellt sind, sowie weitere Mitarbeitende, welche aufgrund ihrer Stellung oder Verantwortung über weitreichende Entscheidungsbefugnisse im Betrieb verfügen oder auf Entscheide massgebend Einfluss nehmen können;
c) Arbeitnehmende, die überweigend administrative Aufgaben wie Korrespondenz, Lohnwesen, Buchhaltung und Personalwesen haben;
d) Arbeitnehmende, die vorwiegend mit Planung, Projektierung, Kalkulation und Offerten beschäftigt sind.
               
Die Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen sind für den Personalverleih gem. Art. 20 AVG verbindlich.
 
Alle Angaben ohne Gewähr
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letzte Änderung vom: 14.07.2022