GAV Metallgewerbe BL/BS
 
Lohnzuschläge
Ferien (pro rata/Kalenderjahr) bis zum 20 Altersjahr 25 Tage 10.64%        
  ab zurückgelegtem 20. Altersjahr 23 Tage 9.70%  
  ab zurückgelegtem 50. Altersjahr 25 Tage 10.64%  
  ab zurückgelegtem 60. Altersjahr 30 Tage 13.04%  
Feiertagsentschädigung   9 Tage 3.58%  
Anteil 13. ML   8.33%        
 
1. Abgeschlossene Berufslehre im Branchenbereich mit schweizerischem oder vergleichbarem Fachausweis
MINIMALLÖHNE  
Mitarbeiterkategorie 20-21 J. 22-23 J. 24-25 J. 26-27 J. 28-29 J. ab 30 J. ab 50 J. ab 60 J.
a) Metallbauer/ Metallkonstrukteur EFZ Grundlohn       24.40       25.45       26.50       27.60       28.65       29.75       29.75       29.75
Ferienent.         2.37         2.47         2.57         2.68         2.78         2.89         3.17         3.88
Feiertagsent.         0.87         0.91         0.95         0.99         1.03         1.07         1.07         1.07
Zwischentot.       27.64       28.83       30.02       31.27       32.45       33.70       33.98       34.69
Anteil 13. ML         2.30         2.40         2.50         2.60         2.70         2.81         2.83         2.89
Total       29.94       31.23       32.52       33.87       35.16       36.51       36.81       37.58
 
MINIMALLÖHNE  
Mitarbeiterkategorie 20-21 J. 22-23 J. 24-25 J. 26-27 J. 28-29 J. ab 30 J. ab 50 J. ab 60 J.
b) Schmied/Hufschmied/Land-maschinenmechaniker EFZ Grundlohn       22.45       23.45       24.45       25.40       26.40       27.40       27.40       27.40
Ferienent.         2.18         2.27         2.37         2.46         2.56         2.66         2.92         3.57
Feiertagsent.         0.80         0.84         0.88         0.91         0.95         0.98         0.98         0.98
Zwischentot.       25.43       26.56       27.70       28.77       29.91       31.04       31.30       31.95
Anteil 13. ML         2.12         2.21         2.31         2.40         2.49         2.59         2.61         2.66
Total       27.55       28.78       30.00       31.17       32.40       33.62       33.90       34.62
 
2. Metallbaupraktiker mit schweizerischem Berufsattest "Metallbaupraktiker/in EBA"
MINIMALLÖHNE    
Mitarbeiterkategorie 18-19 J. 20-21 J. 22-24 J. 25-27 J. ab 28 J. ab 50 J. ab 60 J.  
Metallbaupraktiker EBA Grundlohn       20.70       21.55       22.40       23.25       24.15       24.15       24.15  
Ferienent.         2.20         2.09         2.17         2.26         2.34         2.57         3.15  
Feiertagsent.         0.74         0.77         0.80         0.83         0.86         0.86         0.86  
Zwischentot.       23.64       24.41       25.37       26.34       27.36       27.58       28.16  
Anteil 13. ML         1.97         2.03         2.11         2.19         2.28         2.30         2.35  
Total       25.61       26.45       27.49       28.53       29.64       29.88       30.51  
 
3. Angelernte im Fachbereich
MINIMALLÖHNE    
Mitarbeiterkategorie 20-21 J. 22-24 J. 25-29 J. 30-34 J. ab 35 J. ab 50 J. ab 60 J.  
Angelernte im Fachbereich Grundlohn       20.40       21.25       22.10       23.00       23.85       23.85       23.85  
Ferienent.         1.98         2.06         2.14         2.23         2.31         2.54         3.11  
Feiertagsent.         0.73         0.76         0.79         0.82         0.85         0.85         0.85  
Zwischentot.       23.11       24.07       25.03       26.05       27.02       27.24       27.81  
Anteil 13. ML         1.92         2.01         2.09         2.17         2.25         2.27         2.32  
Total       25.03       26.08       27.12       28.22       29.27       29.51       30.13  
 
Karenzzeit
Für Um- und Wiedereinsteiger sind diese Mindestlöhne erst nach einer Karenzzeit von drei Monaten verbindlich. 
 
Zuschläge bei Überstundenarbeit
Überstunden werden nur entschädigt, falls sie vom Arbeitgebenden oder dessen Stellvertreter angeordnet bzw. nachträglich visiert werden.
Als Überstunden gelten jene Stunden, welche innerhalb Jahresarbeitszeit bzw. der Grenzen der Tages- und Abendarbeitszeit gemäss Arbeitsgesetz (06.00 bis 23.00 Uhr) geleistet werden. Überstunden sind durch Freizeit gleicher Dauer innerhalb des folgenden Kalenderjahres zu kompensieren. 100 Stunden pro Jahr können ohne Zuschlag ausbezahlt werden. Darüber hinausgehende Überstunden, die auch im Folgejahr aus betrieblichen Gründen nicht kompensiert werden können, sind mit einem Zuschlag von 25% auszubezahlen.
 
Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit und Pikettdienst
Für die Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit werden wie folgt Lohnzuschläge ausgerichtet:
  Zeit Zuschlag
Nachtarbeit 23.00-06.00 Uhr 50%
Sonn- und Feiertage 00.00 - 24.00 Uhr 100%
 
Bei Bereitschaftsdienst ("Pikettdienst") zur Aufrechterhaltung des Pannendienstes werden, insofern sich der Arbeitnehmende nicht im Betrieb zur Verfügung halten muss, für die effektiven Arbeitsaufwendungen (inkl. Wegzeit) folgende Zuschläge entrichtet:
Nachtarbeit 25%
Sonntagsarbeit 50%
 
Bei dauernder oder regelmässig wiederkehrender Nachtarbeit von 25 und mehr Nächten pro Kalenderjahr erhalten die Arbeitnehmenden einen Zeitzuschlag von 10 % der tatsächlich geleisteten Nachtarbeit.
 
Auslagenersatz bei auswärtiger Arbeit
Entstehen durch auswärtige Arbeit dem Arbeitnehmer Kosten für Verpflegung und anständige Unterkunft, so werden diese Kosten vom Arbeitgebenden vergütet. Auswärtige Arbeit liegt vor, wenn der Arbeitsort mehr als 15 Wegkilometer von der Werkstatt entfernt ist.
Der Arbeitnehmer erhält ein Taggeld im Sinne einer pauschalen Auslagenentschädigung, wenn ihm die tägliche Heimkehr nicht mehr möglich ist.
Mittagessen CHF 16.00
Taggeld CHF 60.00
 
Zulagen für die Benützung eines privaten Fahrzeuges
Arbeitgebende und Arbeitnehmende können vereinbaren, dass der Arbeitnehmende für Geschäftsfahrten das Privatauto bzw. Motorrad benützt. In diesen Fällen wird ihm eine Entschädigung ausgerichtet.
Personenwagen CHF 0.60 pro km
Motorräder bis 125 cm3 Hubraum CHF 0.30 pro km
Motorräder über 125 cm3 Hubraum CHF 0.35 pro km
 
Absenzenregelung und -entschädigung
Der Arbeitgebende gewährt bei folgenden Ereignissen bezahlten Urlaub, sofern die entsprechenden Absenzen nicht auf arbeitsfreie Tage fallen:
a) bei Heirat des Arbeitnehmenden; 3 Tage
b) bei Heirat eines Kindes, zur Teilnahme an der Trauung; 1 Tag
d) bei Tod des Ehegatten, eines Kindes oder von Eltern; 3 Tage
e) bei Tod von Grosseltnern, Schwiegereltern, Schwiegersohn, Schwiegertochter oder eines Geschwisters,
• sofern sie in Hausgemeinschaft gelebt haben; 3 Tage
• wenn sie nicht in Hausgemeinschaft gelebt haben; 1 Tag
f) bei Vorprüfung zur Rekrutierung; 1 Tag
g) bei Ausmusterung; 1 Tag
h) bei Gründung oder Umzug des eigenen Haushaltes, sofern kein Arbeitgebendenwechsel damit verbunden ist höchstens 1 mal pro Jahr; 1 Tag
i) zur Pflege kranker, in Hausgemeinschaft lebender Familienmitglieder, für die eine gesetzliche Betreuungspflicht besteht und soweit die Pflege nicht anderweitig organisiert werden kann; bis 3 Tage.
 
Alle Angaben ohne Gewähr
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letzte Änderung vom: 14.07.2022