GAV Gebäudetechnik
 
GRUNDBESCHLUSS: 05.08.2004  
1. INKRAFTSETZUNG (AVE): 01.09.2004
LETZTE REVISION: 16.08.2022
INKRAFTSETZUNG (AVE): 01.10.2022
GÜLTIGKEIT: 30.06.2024
INKRAFTSETZUNG KVP TI: 01.01.2019
GÜLTIGKEIT KVP TI: 31.12.2028
 
Die Allgemeinverbindlichkeit gilt für die ganze Schweiz mit Ausnahme der Kantone Genf, Waadt und Wallis.
 
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten für alle Arbeitgeber (Betriebe und Betriebsteile)  und Arbeitnehmenden in Installations-, Reparatur- und Servicefirmen, welche innerhalb und an der Gebäudehülle in den Branchenbereichen:
a) Spenglerei/Gebäudehülle;
b) Sanitär einschliesslich Rohr- und Werkleitungen ohne Entwässerung ausserhalb der Gebäude;
c) Heizung;
d) Klima/Kälte;
e) Lüftung.
f) Solarinstallationen in der Gebäudetechnik inkl. Verrohrung/Verbindung der einzelnen Elemente untereinander (ohne Installation 230 V), Leitungsführung im Bereich des Daches und am/im Gebäude bis zum Anschluss an die übrige Gebäudetechnik bei den Solarwärmeanlagen.
tätig sind.
 
Ausgenommen sind Unternehmen der gewerblichen Kälte. Hersteller und Lieferanten sind ausgenommen, sofern sich die Montage und Wartung ausschliesslich auf die selbst hergestellten Komponenten und Produkte beschränkt.
               
Ausgenommen sind weiter:
a) Die Familienangehörige der Betriebsinhaber;
b) Höhere Vorgesetzte ab Stufe Abteilungsleiter/Montageleiter, denen Mitarbeiter unterstellt sind oder die geschäftsleitende Funktionen haben;
c) Kaufmännisches Personal;
d) Die Arbeitnehmenden, die vorwiegend eine Tätigkeit auf dem Gebiet der technischen Planung, Projektierung oder Kalkulation ausführen.
 
Die Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen sind für den Personalverleih gem. Art. 20 AVG verbindlich
 
Alle Angaben ohne Gewähr
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letzte Änderung vom: 13.09.2022