GAV Isoliergewerbe
 
GRUNDBESCHLUSS: 24.10.2002  
1. INKRAFTSETZUNG (AVE): 01.01.2003
LETZTE REVISION: 20.06.2022
INKRAFTSETZUNG (AVE): 01.08.2022
GÜLTIGKEIT: 31.12.2024
 
Geltungsbereich
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz mit Ausnahme der Kantone Genf, Waadt und Wallis.
 
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für alle Arbeitgeber, die folgende Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutzarbeiten ausführen:
- Ausführen von technischen Isolierungen von gebäude- und werktechnischen Anlagen, an Leitungen, Armaturen, Apparaten, Behältern und Kanälen gegen Wärme, Kälte und Schall in der Industrie- und Haustechnik in konventioneller wie auch in Elementbauweise; 
- Erstellen und Installieren von Kühl- und Tiefkühlräumen inkl. Montage der dazugehörigen Türen und Tore sowie Unterfrierschutz und Druckausgleich;
- Montage von Schallschutzverkleidungen in Industrie- und Haustechnik;
- Erstellen und Montieren von passiven Brandschutz und passiven Brandsschutzsystemen aller Art; Abschottung von Wand, Decken und von Stahlträgern aller Art, sowie Montieren von Brandschutztüren.
- Ausflockung von Hohlräumen 
               
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in den oben genannten Betrieben beschäftigt sind.
 
Ausgenommen:
a) Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer
b) Kaufmännisches Personal;
c) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mind. zu 50% eine Tätigkeit auf dem Gebiet der technischen Planung, Projektierung und/oder Kalkulation ausführen. 
 
Die Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen sind für den Personalverleih gem. Art. 20 AVG verbindlich.
 
Alle Angaben ohne Gewähr
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letzte Änderung vom: 14.07.2022