GAV Metzgereigewerbe
 
GRUNDBESCHLUSS: 18.02.2002  
1. INKRAFTSETZUNG (AVE): 01.03.2002
LETZTE REVISION: 17.10.2023
INKRAFTSETZUNG (AVE): 01.05.2023
GÜLTIGKEIT: 31.12.2025
 
Geltungsbereich
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz. 
 
Die allgemein verbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für alle Betriebe (Arbeitgeber) des Metzgereigewerbes und der Fleischwirtschaft. Dazu gehören Betriebe, die überwiegend folgende Tätigkeiten ausüben:
a) Gewinnung, Verarbeitung und Veredelung von Fleisch;
b) Herstellung von Fleischerzeugnissen und Fleischnebenprodukten;
c) Grosshandel und Detailhandel mit Fleisch, Fleischerzeugnissen und Fleischnebenprodukten.
Ausgenommen sind Grossverteiler des Detailhandels sowie die mit ihnen wirtschaftlich verbundenen Betriebe. 
 
Die allgemein verbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für die in den oben erwähnten Betrieben beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Lernende, Teilzeitarbeitnehmerinnen und –arbeitnehmer und Aushilfen inbegriffen). 
Ausgenommen sind:
a) Direktoren, Geschäftsführer und Arbeitnehmende mit gleichwertigen Funktionen;
b) Betriebsinhaber und deren Familienmitglieder (Ehegatten, Lebenspartner, Eltern, Geschwister, direkte Nachkommen);
c) Arbeitnehmende, die überwiegend in einem Nebenbetrieb oder im Haushalt beschäftigt sind.
 
Die Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen sind für den Personalverleih gem. Art. 20 AVG verbindlich.
 
Alle Angaben ohne Gewähr
Copyright © 2001 Realisator AG
letzte Änderung vom: 02.11.2023