GAV Metzgereigewerbe
 
LOHNZUSCHLÄGE
Ferien
(Dienstjahr oder
vollendetes Altersjahr)
bis zum vollendeten 3. Dienstjahr 20 Tage 8.33%  
Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr;
ab dem 4. Dienstjahr oder ab vollendetem 50. Altersjahr
25 Tage 10.64%
   
ab dem vollendeten 19. Dienstjahr 30 Tage 13.04%
Feiertagsentschädigung 9 Tage 3.20%
Anteil 13. Monatslohn (bei Austritt während der Probezeit besteht kein Anspruch)  8.33%
Bruttosollstunden pro Monat (h) 186
 
MINIMALLÖHNE GENF 2024 Normallohngebiet  
  20 Tage 25 Tage 30 Tage        
 
Kategorie A pro Monat 4'350.00 4'350.00 4'350.00  
Grundlohn          22.66          22.66          22.66
EFZ, 3-jährige Branchenausbildung im Fleischfach; 0 – 2 Jahre ab Lehrabschluss Feiertagsent.            0.73            0.73            0.73
Zwischentotal          23.39          23.39          23.39
Ferienent.            1.95            2.49            3.05
Anteil 13. ML            1.95            1.95            1.95
Total          27.28          27.82          28.38
 
Kategorie B pro Monat 4'550.00 4'550.00 4'550.00  
Grundlohn          23.70          23.70          23.70
EFZ, dreijährige Branchenausbildung Feiertagsent.            0.76            0.76            0.76
Zwischentotal          24.46          24.46          24.46
Ferienent.            2.04            2.60            3.19
Anteil 13. ML            2.04            2.04            2.04
Total          28.54          29.10          29.69
 
Kategorie C pro Monat 5'100.00 5'100.00 5'100.00  
Grundlohn          26.57          26.57          26.57
Selbständige Fleisch-Fachperson mit besonderer Verantwortung Feiertagsent.            0.85            0.85            0.85
Zwischentotal          27.42          27.42          27.42
Ferienent.            2.28            2.92            3.58
Anteil 13. ML            2.28            2.28            2.28
Total          31.99          32.62          33.28
 
Kategorie D* pro Monat 4'309.32 4'309.32 4'309.32  nach freier Vereinbarung
(mindestens Mindestlohn Kt. GENF)* 
Grundlohn          22.45          22.45          22.45
Kaderpersonal Feiertagsent.            0.72            0.72            0.72
  Zwischentotal          23.17          23.17          23.17
  Ferienent.            1.93            2.47            3.02
  Anteil 13. ML            1.93            1.93            1.93
  Total          27.03          27.56          28.12
 
Kategorie E pro Monat 4'309.32 4'309.32 4'309.32  
Grundlohn          22.45          22.45          22.45
EBA, zweijährige Branchenausbildung im Fleischfach Feiertagsent.            0.72            0.72            0.72
Zwischentotal          23.17          23.17          23.17
Ferienent.            1.93            2.47            3.02
Anteil 13. ML            1.93            1.93            1.93
Total          27.03          27.56          28.12
 
Kategorie F* pro Monat 4'309.32 4'309.32 4'309.32  Lohn nach jeweiliger Branche
(mindestens Mindestlohn Kt. GENF)* 
Grundlohn          22.45          22.45          22.45
EFZ, dreijährige branchenfremde Ausbildung Feiertagsent.            0.72            0.72            0.72
Zwischentotal          23.17          23.17          23.17
Ferienent.            1.93            2.47            3.02
Anteil 13. ML            1.93            1.93            1.93
Total          27.03          27.56          28.12
 
Kategorie G* pro Monat 4'309.32 4'309.32 4'309.32  Lohn nach jeweiliger Branche
(mindestens Mindestlohn Kt. GENF)* 
Grundlohn          22.45          22.45          22.45
EBA, zweijährige branchenfremde Ausbildung Feiertagsent.            0.72            0.72            0.72
Zwischentotal          23.17          23.17          23.17
Ferienent.            1.93            2.47            3.02
Anteil 13. ML            1.93            1.93            1.93
Total          27.03          27.56          28.12
 
Kategorie H pro Monat 4'309.32 4'309.32 4'309.32  
Metzgereipers. ohne abgeschlossene branchenspezifische Ausbildung (ohne Schüler und Studenten) Grundlohn          22.45          22.45          22.45
Feiertagsent.            0.72            0.72            0.72
Zwischentotal          23.17          23.17          23.17
Ferienent.            1.93            2.47            3.02
Anteil 13. ML            1.93            1.93            1.93
Total          27.03          27.56          28.12
 
Kategorie I pro Monat 4'309.32 4'309.32 4'309.32  Reduktion des Mindestlohns pro Lohnkategorie mit vereinbartem Mindestlohn um maximal 5% (mindestens Mindestlohn Kt. GENF) 
Grundlohn          22.45          22.45          22.45
Bei unterdurchschnitt-lichem Leistungs-vermögen bzw. mangelndem Sprachniveau unter A2 Feiertagsent.            0.72            0.72            0.72
Zwischentotal          23.17          23.17          23.17
Ferienent.            1.93            2.47            3.02
Anteil 13. ML            1.93            1.93            1.93
Total          27.03          27.56          28.12
 
*kein Mindestlohn durch Branche vorgesehen. Der Mindestlohn des Kanton GE muss eingehalten werden und ist parametrisiert.
 
Normalarbeitszeit
Eine in einer Woche sich ergebende kürzere oder längere Arbeitszeit muss innert 14 Wochen, spätestens aber innerhalb von 12 Monaten ausgeglichen oder bezahlt werden.
 
Überstundenarbeit
Als Überstundenarbeit gilt jede vom Arbeitgeber oder seinem Stellvertreter in dringenden Fällen angeordnete Mehrarbeit, welche die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit überschreitet.
Wird die Leistung von Überstundenarbeit notwendig, so ist der Arbeitnehmer dazu soweit verpflichtet, als er sie zu leisten vermag und sie ihm nach Treu und Glauben zugemutet werden kann. (Art. 321c Abs. 1 OR).
Die Überstundenarbeit darf für den einzelnen Arbeitnehmenden zwei Stunden im Tag nicht überschreiten, ausser an arbeitsfreien Werktagen und in Notfällen.
Überstundenarbeit ist durch Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren.
Per 31. Dezember oder zu einem vom Unternehmen schriftlich definierten Stichtag ist der Zuwachs an Überstunden mit einem Zuschlag von 25% auszuzahlen. Dies gilt ab einem Überstundensaldo, der grösser als 86 Stunden ist.
Kadermitarbeitende, welche im Einzelarbeitsvertrag eine pauschale Überstunden-Kompensationsregelung haben, haben keinen Anspruch auf die Kompensation von einzelnen Überstunden. 
                 
Lohnzuschläge
Lohnzuschläge für gleichzeitige Überzeit-, Nacht- oder Sonntagsarbeit werden nicht kumuliert. Es gilt jeweils der höhere Ansatz. Vorbehalten bleiben für den Arbeitnehmenden günstigere betriebliche Regelungen in Betrieben mit Schichtarbeit resp. institutionalisierter Sonntagsarbeit.
 
Werkzeuge, Arbeitskleider
Der Arbeitgeber stellt dem Arbeitnehmenden die notwendige Arbeitsausrüstung zur Verfügung. 
Der Arbeitnehmer kann nach Vereinbarung mit dem Arbeitgeber die Messer und die Arbeitskleider selbst stellen und das Waschen der Ar-beitskleider selbst besorgen. In diesem Fall hat er Anspruch auf folgende Entschädigungen durch den Arbeitgeber.
  monatlich jährlich
Messer insgesamt CHF 4.00 CHF 48.00
Blusen und Überkleider CHF 6.00 CHF 72.00
1 Gummischürze CHF 4.00 CHF 48.00
Waschen der Arbeitskleider CHF 30.00 CHF 360.00
 
Verpflegung und Unterkunft
Arbeitgeber und Arbeitnehmender können den Bezug von Kost und Logis im Haushalt des Arbeitgebers vereinbaren.
Für die vom Arbeitnehmenden bezogene Kost und Unterkunft sind folgende Beträge zu verrechnen:
Morgenessen CHF 3.50 total CHF 21.50 je Tag = CHF 645.00 je Monat
Mittagessen CHF 10.00
Nachtessen CHF 8.00
Zimmer   total CHF 11.50 je Tag = CHF 345.00 je Monat
Kost / Unterkunft   total CHF 33.00 je Tag = CHF 990.00 je Monat
 
Absenzen
Der Arbeitnehmer hat in folgenden Fällen Anspruch auf bezahlte Freizeit:
– Heirat, eigene oder Eintragung Partnerschaft: 2 Tage    
für Väter: Geburt eigener Kinder / Adoption: nach jeweils geltendem Bundesrecht bzw. mind. 3 Tage
– Tod des Ehegatten oder Lebenspartners sowie eigener Kinder:  3 Tage
– Tod eines Elternteils:  2 Tage
– Tod eines Schwiegerelternteils bzw. Schwiegersohnes oder der Schwiegertochter:  1 Tag
– Tod eines Grosselternteils, von Geschwistern, der Schwägerin oder des Schwagers:  1 Tag
– Umzug in eine andere Wohnung (Wechsel in ein anderes möbliertes Zimmer ausgenommen), sofern dieser nicht im Zusammenhang mit einem Stellenwechsel steht:  1 Tag
Orientierungstag, Rekrutierungstag und Entlassung aus der Schweizer Wehrpflicht bis zu 3 Tage
– Mitwirkung in Lehrlings-, Berufs- und Meisterprüfungskommissionen (inklusive Expertentätigkeit)  die dafür nötige Zeit, sofern die in diesem Zusammenhang erfolgten Vergütungen dem Arbeitgeber gutgeschrieben werden
– Erkrankung eines eigenen Kindes/Pflegekindes oder eines Angehörigen in direkter Linie sowie Ehe-/Lebenspartner: bis max. 3 Tage pro Krankheitsfall, wenn die Betreuung nicht anders organisiert werden kann und ein Arztzeugnis vorliegt.
 
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letzte Änderung vom: 02.11.2023