GAV Reinigung von Texilien Romandie
 
GRUNDBESCHLUSS: 22.10.2013  
1. INKRAFTSETZUNG (AVE): 01.12.2013
LETZTE REVISION: 09.08.2023
INKRAFTSETZUNG (AVE): 01.09.2023
GÜLTIGKEIT: 31.12.2027
 
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die Kantone Freiburg, Genf, Jura, Neuenburg, Wallis und Waadt.
 
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Betriebe, die hauptsächlich Dienstleistungen im Bereich der Instandhaltung und Reinigung von Textilien anbieten und die mindestens 5 Arbeitnehmende beschäftigen.
 
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Arbeitnehmenden, welche in den in oben erwähnten Betrieben arbeiten, unabhängig von der Zahlungsweise des Lohnes. Die Direktionsmitglieder sind ausgenommen.
 
Die Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen sind für den Personalverleih gem. Art. 20 AVG verbindlich. 
 
Alle Angaben ohne Gewähr
Copyright © 2001 Realisator AG
Letzte Änderung vom: 15.08.2023