GAV Personalverleih
 
GRUNDBESCHLUSS: 13.12.2011  
1. INKRAFTSETZUNG (AVE): 01.01.2012
LETZTE REVISION: 14.12.2023
INKRAFTSETZUNG (AVE): 01.01.2024
GÜLTIGKEIT: 31.05.2024
 
GELTUNGSBEREICH
 
1. Räumlicher Geltungsbereich
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz.
 
2. Betrieblicher Geltungsbereich
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Betriebe, die
- Inhaber einer eidgenössischen oder kantonalen Arbeitsverleihbewilligung nach AVG sind und
- deren Hauptaktivität der Personalverleih ist.
 
3. Betriebe mit anderen Gesamtarbeitsverträgen
3.1.
Der GAV Personalverleih gilt auch dort, wo für einen Einsatzbetrieb ein anderer GAV gilt.
Der GAV Personalverleih übernimmt dabei, unter Ausschluss einer Anwendung der Bestimmungen des GAV Personalverleihs, die rechtskräftigen, gesamtarbeitsvertraglich geregelten Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen gem. Art. 20 AVG (SR 823.11) und Art. 48a AVV (SR 823.111) von im Einsatzbetrieb geltenden GAV,
- die allgemein verbindlich erklärt sind;
- die als nicht ave erklärten Regelungen sozialpartnerschaftliche Verträge gem. Listen Anhang 1 darstellen;
- sowie allfällige Bestimmungen über den flexiblen Altersrücktritt (FAR) gem. Art. 20 AVG.
3.1bis

Enthält ein im Anhang 1 aufgeführter nicht allgemeinverbindlich erklärter GAV keine Mindestlohnbestimmungen gemäss Artikel 20 AVG (SR 823.11) bzw. Artikel 48a Absatz 1 AVV (SR 823.111), gelten ab dem 1. Januar 2023 sämtliche Lohnbestimmungen des GAV Personalverleih.
3.2.
Nicht übernommen werden die Bestimmungen bezüglich Krankentaggeldversicherung, berufliche Vorsorge (BVG), Beiträge für Vollzug und Weiterbildung, sofern die im vorliegenden GAV Personalverleih vorgesehenen Lösungen mindestens gleichwertig mit den Bestimmungen der für die Branchen gültigen GAV sind.
3.3.
In Einsatzbetrieben mit nicht ave erklärten GAV, die nicht im Anhang 1 des GAV Personalverleih aufgelistet sind, gelten vollumfänglich die Bestimmungen des GAV Personalverleih.
'3.4.

Die quantitativen Eckwerte der Gesamtarbeitsverträge gemäss Anhang 1 sowie deren Änderungen treten 30 Tage nach Publikation durch die Arbeitnehmerorganisationen auf der elektronischen Datenbank "swisstempdata" in Kraft.
Die Eckwerte der allgemeinverbindlich erklärten (ave) Gesamtarbeitsverträge (GAV) gem. Art. 3, Abs. 1 GAV Personalverleih werden ebenfalls durch die Arbeitnehmerorganisationen auf dieser Datenbank publiziert.
 
4. Personeller Geltungsbereich
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Arbeitnehmenden, die von Betrieben gemäss Ziffer 2 verliehen werden. 
Ausnahmen:
Ausgenommen sind Arbeitnehmende mit Löhnen über dem maximal versicherten Verdienst nach SUVA.
Grenzwerte SUVA: Jahreslohn CHF 148'200 / Monatslohn CHF 12'350 / Stundenlohn CHF 62.55.
Ausgenommen sind weiter Arbeitnehmende, die bei Engpässen (z.B. Ferienabwesenheiten und Arbeitsverhinderungen der Betriebsleiter oder Arbeitsspitzen) in landwirtschaftliche Betriebe verliehen werden. 
 
5. Örtlicher Geltungsbereich
Grundlage für die Lohnberechnung und sämtliche Leistungen und Abzüge bildet in der Regel der Ort des Einsatzbetriebes. Der Ort des Einsatzbetriebes wird grundsätzlich im Einsatzvertrag festgehalten. Fehlen diesbezüglich klare Angaben im Einsatzvertrag, ist hilfsweise auf den Ort abzustellen, an dem der Arbeitnehmer seine Arbeit hauptsächlich (geographischer Schwerpunkt) verrichtet. Eine Baustelle oder ein Montageplatz ist kein Ort des Einsatzbetriebes sein.
 
Alle Angaben ohne Gewähr
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Letzte Änderung: 20.12.2023