GAV Personalverleih
 
LOHNZUSCHLÄGE
 
Ferien (Altersjahr) ArbN > 20 J. und < 50 J. 20 Tage 8.33%  
ArbN < 20 J. oder > 50 J. 25 Tage  10.60%
Feiertagsentschädigung 3.20%
Anteil 13. Monatslohn 8.33%
 
Monats-Stunden Jahresstunden: 2'187 / 12 Monate Std. 182.25  
 
MINDESTLÖHNE GENF 2024 > 20 Jahre
< 50 Jahre
< 20 Jahre
> 50 Jahre
> 20 Jahre
1. Jahr n.
Lehre
(-10%)
< 20 Jahre
1. Jahr n.
Lehre
(-10%)
 
Mitarbeiterkategorie
 
Ungelernte Grundlohn          22.45          22.45  
Hochlohngebiete Feiertage            0.72            0.72
  Zwischentotal          23.17          23.17
  Ferien            1.93            2.46
Monatslohn (CHF): Zwischentotal          25.10          25.62
4'091.50 Anteil 13. ML            2.09            2.13
  Total          27.19          27.76
 
Gelernte Grundlohn          25.90          25.90          23.31          23.31  
Hochlohngebiete Feiertage            0.83            0.83            0.75            0.75
  Zwischentotal          26.73          26.73          24.05          24.05
  Ferien            2.23            2.83            2.00            2.55
Monatslohn (CHF): Zwischentotal          28.95          29.56          26.06          26.60
4'720.00 Anteil 13. ML            2.41            2.46            2.17            2.22
  Total          31.37          32.02          28.23          28.82
 
Angelernte Grundlohn          22.79          22.79  
Hochlohngebiete Feiertage            0.73            0.73
  Zwischentotal          23.52          23.52
  Ferien            1.96            2.49
Monatslohn (CHF): Zwischentotal          25.48          26.02
4'154.00 Anteil 13. ML            2.12            2.17
  Total          27.60          28.18
 
Mindestlöhne Kanton Genf
Für den Kanton Genf sind die oben aufgeführten Mindestlöhne anwendbar, sofern sie höher liegen als der kantonale Mindestlohn gemäss dem Loi sur l'inspection et les relations du travail (LIRT).
 
Überstunden-, Überzeit-, Sonntags- und Nachtarbeit
Überstunden
Die 43. (d.h.>42h) bis 45. Wochenstunde gelten als zuschlagsfrei zu bezahlende oder 1:1 zu kompensierende Überstunden.
 
Überzeit
Die Arbeitszeit über 9.5 Stunden pro Tag bzw. über 45 Stunden pro Woche gilt als Tages- bzw. Wochenüberzeit und wird an Werktagen mit einem Lohnzuschlag von 25 % (Basislohn+Anteil 13. Monatslohn) ausbezahlt. Tages- und Wochenüberzeit werden nicht kumuliert. Es gilt jeweils die höhere Anzahl Stunden pro Woche.
 
Sonntagsarbeit 
Sonntagsarbeit wird mit einem Zuschlag von 50 % (Basislohn+Anteil 13. Monatslohn) ausbezahlt.
 
Nachtarbeit
Vorübergehende Nachtstundenarbeit (23.00-06.00 Uhr) oder vorübergehende Nachtarbeitsschicht (23.00-06.00, resp. 22.00-05.00 oder 00.00-07.00 Uhr) werden mit einem Zuschlag von 25% ausbezahlt. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Arbeitsges
Vorübergehende Nachtstundenarbeit (23.00-06.00 Uhr) oder vorübergehende Nachtarbeitsschicht (23.00-06.00, resp. 22.00-05.00 oder 00.00-07.00 Uhr) werden mit einem Zuschlag von 25% ausbezahlt. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes und dessen Verordnungen.

 
Auswärtige Verpflegung 
Sieht ein Branchenvertrag, dessen Lohnvorschriften integrierender Bestandteil dieses Vertrages sind, eine Entschädigung für auswärtige Verpflegung vor, ist diese auch verliehenen Arbeitnehmenden auszurichten.
 
Sonderfälle
Auf Antrag kann die Schweiz. Paritätitsche Berufskommission (SPKA) bei Arbeitnehmenden unter 17 Jahren, Schülern, Praktikanten und Personen, die max. 2 Monate im Kalenderjahr beschäftigt werden, sowie bei Personen mit eingeschränkter körperlicher oder geistiger Leistungsfähigkeit von den erfassten Tarifen Abweichungen um bis zu 15 % bewilligen.
 
Kurzabsenzen
Die Arbeitnehmenden haben nach der Probezeit Anspruch auf eine Entschädigung für den Lohnausfall bei den folgenden, unumgänglichen Absenzen:
• Heirat des Arbeitnehmenden (inkl. eingetragene Partnerschaft), Todesfall in der in der Gemeinschaft lebenden Familie oder des/der Lebenspartners/in: 3 Tage
• Todesfall von Geschwistern, Eltern, Gross- und Schwiegereltern: 1 Tag
• Geburt oder Heirat (inkl. eingetragene Partnerschaft) eines Kindes: 1 Tag
• Umzug des eigenen Haushalts: 1 Tag
• Militärische Inspektion: 0.5 Tag
• Pflege des eigenen und/oder im gleichen Haushalt lebenden kranken Kindes pro Krankenheitsfall: bis zu 3 Tage
  Erfüllung gesetzlicher Pflichten: nötige Stunden
Berechnungsgrundlage ist die vertraglich vereinbarte Normalarbeitszeit.
 
Alle Angaben ohne Gewähr
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Letzte Änderung: 07.11.2023