GAV Reinigungsbranche Deutschschweiz (ab 6 MA)
 
GRUNDBESCHLUSS: 18.06.2004  
1. INKRAFTSETZUNG (AVE): 01.07.2004
LETZTE REVISION: 28.11.2023
INKRAFTSETZUNG (AVE): 01.01.2024
GÜLTIGKEIT: 31.12.2025
 
Dieser GAV gilt für Betriebe ab 6 MA. Für Betriebe bis 6 MA wird auf den entsprechenden GAV verwiesen. Die hauptsächlichen Unterschiede der beiden GAV (bis 6 MA / ab 6 MA) betreffen: Anzahl Mitarbeiter, Ferienanspruch, Mittagsentschädigung, Pikettdienstzulage, bezahlter Urlaub und Vollzugskostenbeiträge. 
 
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die Kantone Zürich, Bern (ausgenommen der Verwaltungskreis Berner Jura), Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Land, Schaffhausen, Appenzell-Ausserrhoden, Appenzell-Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden (ausgenommen alle italienisch sprachigen Gebiete), Aargau und Thurgau.
 
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Betriebe bzw. Betriebsteile (Arbeitgeber), welche Unterhalts- und/oder Spezialreinigungsarbeiten an, in und/oder um Gebäuden und Fahrnisbauten oder  an und in öffentlichen oder gewerblichen Transportmitteln ausführen und mindestens 6 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen (inklusive die nicht der Allgemeinverbindlicherklärung unterstellten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer).
 
Ausgenommen sind Betriebe oder Betriebsteile in der Reinigung im Bereich Zivilluftfahrt (insbesondere Kabinenreinigung).
 
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die in den oben genannten Betrieben beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bis und mit Stufe VorarbeiterIn/ObjektleiterIn, die selber Reinigungsarbeiten ausführen.
Ausgenommen sind KadermitarbeiterInnen ab Stufe GebietsleiterIn und ähnliche Kaderfunktionen wie Branch Manager und SektorleiterIn, administratives Personal, technisches Personal (Kalkulation), Verkaufspersonal sowie jugendliche Ferienaushilfen bis zum vollendeten 18. Altersjahr.
Für Lernende gilt der vorliegende GAV, mit Ausnahme der Artikel 3, 4, 7, 17 sowie der Anhänge 5 und 6 (Minimallohntabellen).
 
Die Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen sind für den Personalverleih gem. Art. 20 AVG verbindlich.
 
Alle Angaben ohne Gewähr
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letzte Änderung vom: 08.12.2023