GAV Reinigungsbranche Deutschschweiz (ab 6 MA)
 
ARBEITSZEIT
 
pro Tag pro Woche pro Monat pro Jahr  
8.4 h 42 h 182 h 2184 h
 
KATEGORIEN
Unterhaltsreinigung
Bei der Unterhaltsreinigung handelt es sich um regelmässig wiederkehrende einfache Reinigungsarbeiten. Dazu zählen insbesondere das regelmässige Entfernen des anfallenden Schmutzes und der Abfälle, sowie die Pflege von Bodenbelägen und sonstigen Oberflächen. Zur Pflege von Bodenbelägen und sonstigen Oberflächen gehört u.a. auch das Spraypolieren, Extrahieren, Shamponieren und Nachölen.
Folgende Arbeiten gehören insbesondere zur Unterhaltsreinigung:
Entleeren, Reinigen
Aschenbecher, Papierkörbe, Abfallbehälter
Entstauben/feucht abreiben
Pulte, Tische, Stühle, Sitzbänke, Stuhl-Tischbeine, Telefone, Bilder, Heizungskörper, Fussleisten, Feuer-löscher, Polstermöbel, Besuchermobilar, Treppengeländer, Handlauf, Simse, Kopier-/Faxgeräte, PC-Bild-schirme, Hellraumprojektoren, Schirm-/Garderobenständer, Spinngewebe entfernen.
Griffspuren entfernen
Möbel, Türen, Glasfronten/-türen, Ablageflächen / Kastenfronten, Lichtschalter / Schalterelemente
Reinigen
Lavabo, Spiegel, Spülbecken, Handtuchautomat, WC, Pissoir, Urinstein entfernen, Wand, Platten, Arma-turen, Seifenspender, Entkalken, Küchenkombination aussen, Bade- /Duschwannen, Türen Glasfronten/-türen
Kontrolle, bei Bedarf auffüllen
Seifenspender, Handtücher, WC-Papier, Hygienebehälter
Bodenreinigung: Hartbeläge
Feuchtwischen, vollflächig aufwaschen, örtlich aufwaschen, sprayblochen, maschinell fegen, saugen oder wischen
Bodenreinigung: Textile Beläge
Teppichvorlagen saugen, vollflächig saugen, entflecken, Schmutzschleuse saugen
 
Es werden folgende ArbeitnehmerInnen-Kategorien unterschieden:
UnterhaltsreinigerIn I: ArbeitnehmerInnen mit Reinigungsaufgaben in der Unterhaltsreinigung, welche die Anforderungen für UnterhaltsreinigerIn II nicht erfüllen.
UnterhaltsreinigerIn II: ArbeitnehmerInnen mit Reinigungsaufgaben in der Unterhaltsreinigung, welche die anerkannte Weiterbildung der Paritätischen Kommission der Reinigungsbranche in der Deutschschweiz erfolgreich abgeschlossen haben*.
ObjektleiterIn/
VorarbeiterIn:
ArbeitnehmerInnen, die selbst Reinigungsarbeiten ausführen und zusätzlich mit Führungs- und Kontrollaufgaben betraut werden. Ihre Löhne werden im Einzelvertrag festgelegt. Verhandlungsbasis ist Lohnstufe II. Diese darf nicht unterschritten werden.
 
Spezialreinigung
Bei der Spezialreinigung handelt es sich um in sich abgeschlossene Reinigungsarbeiten, welche in der Regel in Form eines Einzelauftrages ausgeführt werden. Für die Ausführung braucht es vielfach zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen und Sicherheitsausbildungen. Als Spezialreinigung gelten insbesondere Baureinigungen, Umzugsreinigungen, Storen- und Fassadenreinigungen, Erst- und Schutzbehandlungen, Sanierungen von Bodenbelägen, Reinigungen nach Brand- oder Wasserschäden sowie Fensterreinigungen, die nicht innerhalb eines Unterhaltsreinigungsauftrags ohne technische Hilfsmittel erbracht werden.
Folgende Arbeiten gehören insbesondere zur Spezialreinigung:
Reinigung von Aussenteilen von Gebäuden
Fenster, Fassaden
Reinigung neu errichteter Gebäude
Neubaureinigung
Umzugsreinigung
 
Es werden folgende ArbeitnehmerInnen-Kategorien unterschieden:
SpezialreinigerIn I: ArbeitnehmerInnen mit Reinigungsaufgaben in der Spezialreinigung, welche die Anforderungen für SpezialreinigerIn II nicht erfüllen.
SpezialreinigerIn II: ArbeitnehmerInnen mit Reinigungsaufgaben in der Spezialreinigung, welche die anerkannte Weiterbildung der Paritätischen Kommission der Reinigungsbranche in der Deutschschweiz erfolgreich abgeschlossen haben.*
ObjektleiterIn/
VorarbeiterIn:
ArbeitnehmerInnen, die selbst Spezialreinigungsarbeiten ausführen und zusätzlich mit Führungs- und Kontrollaufgaben betraut werden. Ihre Löhne werden im Einzelvertrag festgelegt. Verhandlungsbasis ist Lohnstufe II. Diese darf nicht unterschritten werden.
 
Spitalreinigung
Zur Kategorie Spitalreinigung gehören alle in der Reinigung von Akutspitälern, Spezialkliniken, Rehabilitations-kliniken, psychiatrischen Kliniken, stationären Pflegeeinrichtungen eingesetzten ReinigungsarbeitnehmerInnen; nicht zur Kategorie Spitalreinigung zählt die Reinigung von Arztpraxen und Altersheimen.
 
SpitalreinigerIn I: ArbeitnehmerInnen mit Reinigungsaufgaben in der Spitalreinigung, welche die Anforderungen für SpitalreinigerIn II nicht erfüllen.
SpitalreinigerIn II: ArbeitnehmerInnen mit Reinigungsaufgaben in der Spitalreinigung, welche die anerkannte Weiterbildung der Paritätischen Kommission der Reinigungsbranche in der Deutschschweiz erfolgreich abgeschlossen haben.*
ObjektleiterIn/
VorarbeiterIn:
ArbeitnehmerInnen, die selbst Reinigungsarbeiten ausführen und zusätzlich mit Führungs- und Kontrollaufgaben betraut werden. Ihre Löhne werden im Einzelvertrag festgelegt. Verhandlungsbasis ist Lohnstufe II. Diese darf nicht unterschritten werden.
 
Fahrzeugreinigung
Zur Kategorie Fahrzeugreinigung gehören alle in der Reinigung an und in öffentlichen oder gewerblichen Transportmitteln (exkl. Flugzeuge) eingesetzten ReinigungsarbeitnehmerInnen, welche Unterhalts- und Spezialreinigungsarbeiten durchführen.
 
FahrzeugreinigerIn I: ArbeitnehmerInnen mit Reinigungsaufgaben in der Fahrzeugreinigung, welche die Anforderungen für FahrzeugreinigerIn II nicht erfüllen.
FahrzeugreinigerIn II: ArbeitnehmerInnen mit Reinigungsaufgaben in der Fahrzeugreinigung, welche die anerkannte Weiterbildung der Paritätischen Kommission der Reinigungsbranche in der Deutschschweiz erfolgreich abgeschlossen haben.*
ObjektleiterIn/
VorarbeiterIn:
ArbeitnehmerInnen, die selbst Reinigungsarbeiten ausführen und zusätzlich mit Führungs- und Kontrollaufgaben betraut werden. Ihre Löhne werden im Einzelvertrag festgelegt. Verhandlungsbasis ist Lohnstufe II. Diese darf nicht unterschritten werden.
 
Bei Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses in derselben Kategorie ist den Angestellten durch den neuen Arbeitgeber mindestens der Minimallohn derjenigen Lohnstufe zu entrichten, in der sich der Arbeitnehmer nachgewiesenermassen bei seinem vorhergehenden Arbeitgeber aufgrund seiner Dienstjahre befand, sofern der Unterbruch der Tätigkeit in der entsprechenden Kategorie nicht mehr als 5 Jahre beträgt.
 
Kategorie EBA
ArbeitnehmerInnen in allen Reinigungskategorien, welche über eine abgeschlossene berufliche Grundbildung mit Eidgenössischem Berufsattest Gebäudereiniger/in (EBA) verfügen.
 
Kategorie EFZ
ArbeitnehmerInnen in allen Reinigungskategorien, welche über eine abgeschlossene berufliche Grundbildung mit Eidgenössischem Fähigkeitszeugnis Gebäudereiniger/in (EFZ) verfügen.
 
Übergangsregelung
Die obgenannten Kategorien und Lohnstufen gelten für alle ArbeitnehmerInnen. ArbeitnehmerInnen, die aufgrund der früheren Fassung von Artikel 5.1 i.V.m. Anhang 5 des Bundesratsbeschlusses vom 15. Januar 2018 über die Allgemeinverbindlicherklärung des GAV zwischen dem 1. Januar 2016 und dem 30. November 2018 einen Anspruch auf einen höheren Mindestlohn in den Kategorien Spezial- oder Spitalreinigung erworben hatten, bleibt der jeweilige Mindestlohnanspruch ungeachtet der aktuellen Lohnstufenzugehörigkeit erhalten, sofern auch die Kategorie beibehalten wird. 
 
*anerkannte Weiterbildung der paritätischen Kommission
Die Paritätische Kommission der Reinigungsbranche in der Deutschschweiz bietet für ungelernte ArbeitnehmerInnen ein brancheninternes Ausbildungsprogramm an, dessen erfolgreiches Bestehen Anspruch auf einen höheren Mindestlohn gibt. In Zusammenhang mit dem Ausbildungsprogramm verfügt die Paritätische Kommission über folgende Aufgaben und Kompetenzen:
1. (…)
2. Akkreditierung von Schulungspartnern
3. Akkreditierung von Betrieben der Reinigungsbranche zur Durchführung von Firmenkursen
4. Überprüfung von Ausbildungsnachweisen
5. Finanzierung der Teilnahmeentschädigung und der genehmigten Ausbildungskurse.
 
Alle Angaben ohne Gewähr
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letzte Änderung vom: 15.12.2022