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GAV Reinigungsbranche Deutschschweiz (ab 6 MA) |
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ARBEITSZEIT |
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pro Tag |
pro Woche |
pro Monat |
pro Jahr |
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8.4 h |
42 h |
182 h |
2184 h |
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KATEGORIEN |
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Unterhaltsreinigung |
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Bei der Unterhaltsreinigung
handelt es sich um regelmässig wiederkehrende einfache Reinigungsarbeiten.
Dazu zählen insbesondere das regelmässige Entfernen des anfallenden Schmutzes
und der Abfälle, sowie die Pflege von Bodenbelägen und sonstigen Oberflächen.
Zur Pflege von Bodenbelägen und sonstigen Oberflächen gehört u.a. auch das
Spraypolieren, Extrahieren, Shamponieren und Nachölen.
Folgende Arbeiten gehören insbesondere zur Unterhaltsreinigung: |
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Entleeren, Reinigen |
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Aschenbecher, Papierkörbe, Abfallbehälter |
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Entstauben/feucht abreiben |
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Pulte, Tische, Stühle,
Sitzbänke, Stuhl-Tischbeine, Telefone, Bilder, Heizungskörper, Fussleisten,
Feuer-löscher, Polstermöbel, Besuchermobilar, Treppengeländer, Handlauf,
Simse, Kopier-/Faxgeräte, PC-Bild-schirme, Hellraumprojektoren,
Schirm-/Garderobenständer, Spinngewebe entfernen. |
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Griffspuren entfernen |
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Möbel, Türen, Glasfronten/-türen, Ablageflächen /
Kastenfronten, Lichtschalter / Schalterelemente |
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Reinigen |
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Lavabo, Spiegel, Spülbecken,
Handtuchautomat, WC, Pissoir, Urinstein entfernen, Wand, Platten, Arma-turen,
Seifenspender, Entkalken, Küchenkombination aussen, Bade- /Duschwannen, Türen
Glasfronten/-türen |
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Kontrolle, bei Bedarf auffüllen |
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Seifenspender, Handtücher, WC-Papier, Hygienebehälter |
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Bodenreinigung: Hartbeläge |
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Feuchtwischen, vollflächig
aufwaschen, örtlich aufwaschen, sprayblochen, maschinell fegen, saugen oder
wischen |
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Bodenreinigung: Textile Beläge |
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Teppichvorlagen saugen, vollflächig saugen,
entflecken, Schmutzschleuse saugen |
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Es werden folgende ArbeitnehmerInnen-Kategorien
unterschieden: |
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UnterhaltsreinigerIn I: |
ArbeitnehmerInnen mit Reinigungsaufgaben in der
Unterhaltsreinigung, welche die Anforderungen für UnterhaltsreinigerIn II
nicht erfüllen. |
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UnterhaltsreinigerIn II: |
ArbeitnehmerInnen mit
Reinigungsaufgaben in der Unterhaltsreinigung, welche die anerkannte
Weiterbildung der Paritätischen Kommission der Reinigungsbranche in der
Deutschschweiz erfolgreich abgeschlossen haben*. |
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ObjektleiterIn/
VorarbeiterIn: |
ArbeitnehmerInnen, die selbst
Reinigungsarbeiten ausführen und zusätzlich mit Führungs- und
Kontrollaufgaben betraut werden. Ihre Löhne werden im Einzelvertrag
festgelegt. Verhandlungsbasis ist Lohnstufe II. Diese darf nicht
unterschritten werden. |
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Spezialreinigung |
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Bei der Spezialreinigung handelt
es sich um in sich abgeschlossene Reinigungsarbeiten, welche in der Regel in
Form eines Einzelauftrages ausgeführt werden. Für die Ausführung braucht es
vielfach zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen und Sicherheitsausbildungen. Als
Spezialreinigung gelten insbesondere Baureinigungen, Umzugsreinigungen,
Storen- und Fassadenreinigungen, Erst- und Schutzbehandlungen, Sanierungen
von Bodenbelägen, Reinigungen nach Brand- oder Wasserschäden sowie
Fensterreinigungen, die nicht innerhalb eines Unterhaltsreinigungsauftrags
ohne technische Hilfsmittel erbracht werden.
Folgende Arbeiten gehören insbesondere zur Spezialreinigung: |
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Reinigung von Aussenteilen von Gebäuden |
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Fenster, Fassaden |
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Reinigung neu errichteter Gebäude |
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Neubaureinigung |
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Umzugsreinigung |
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Es werden folgende ArbeitnehmerInnen-Kategorien
unterschieden: |
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SpezialreinigerIn I: |
ArbeitnehmerInnen mit Reinigungsaufgaben in der
Spezialreinigung, welche die Anforderungen für SpezialreinigerIn II nicht
erfüllen. |
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SpezialreinigerIn II: |
ArbeitnehmerInnen mit Reinigungsaufgaben in der
Spezialreinigung, welche die anerkannte Weiterbildung der Paritätischen
Kommission der Reinigungsbranche in der Deutschschweiz erfolgreich
abgeschlossen haben.* |
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ObjektleiterIn/
VorarbeiterIn: |
ArbeitnehmerInnen, die selbst
Spezialreinigungsarbeiten ausführen und zusätzlich mit Führungs- und
Kontrollaufgaben betraut werden. Ihre Löhne werden im Einzelvertrag
festgelegt. Verhandlungsbasis ist Lohnstufe II. Diese darf nicht
unterschritten werden. |
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Spitalreinigung |
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Zur
Kategorie Spitalreinigung gehören alle in der Reinigung von Akutspitälern,
Spezialkliniken, Rehabilitations-kliniken, psychiatrischen Kliniken,
stationären Pflegeeinrichtungen eingesetzten ReinigungsarbeitnehmerInnen;
nicht zur Kategorie Spitalreinigung zählt die Reinigung von Arztpraxen und
Altersheimen. |
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SpitalreinigerIn I: |
ArbeitnehmerInnen mit Reinigungsaufgaben in der Spitalreinigung,
welche die Anforderungen für SpitalreinigerIn II nicht erfüllen. |
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SpitalreinigerIn
II: |
ArbeitnehmerInnen mit Reinigungsaufgaben in der Spitalreinigung,
welche die anerkannte Weiterbildung der Paritätischen Kommission der
Reinigungsbranche in der Deutschschweiz erfolgreich abgeschlossen haben.* |
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ObjektleiterIn/
VorarbeiterIn: |
ArbeitnehmerInnen, die selbst
Reinigungsarbeiten ausführen und zusätzlich mit Führungs- und
Kontrollaufgaben betraut werden. Ihre Löhne werden im Einzelvertrag
festgelegt. Verhandlungsbasis ist Lohnstufe II. Diese darf nicht
unterschritten werden. |
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Fahrzeugreinigung |
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Zur
Kategorie Fahrzeugreinigung gehören alle in der Reinigung an und in
öffentlichen oder gewerblichen Transportmitteln (exkl. Flugzeuge)
eingesetzten ReinigungsarbeitnehmerInnen, welche Unterhalts- und
Spezialreinigungsarbeiten durchführen. |
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FahrzeugreinigerIn I: |
ArbeitnehmerInnen mit Reinigungsaufgaben in der
Fahrzeugreinigung, welche die Anforderungen für FahrzeugreinigerIn II nicht
erfüllen. |
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FahrzeugreinigerIn
II: |
ArbeitnehmerInnen mit Reinigungsaufgaben in der
Fahrzeugreinigung, welche die anerkannte Weiterbildung der Paritätischen
Kommission der Reinigungsbranche in der Deutschschweiz erfolgreich
abgeschlossen haben.* |
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ObjektleiterIn/
VorarbeiterIn: |
ArbeitnehmerInnen, die selbst
Reinigungsarbeiten ausführen und zusätzlich mit Führungs- und
Kontrollaufgaben betraut werden. Ihre Löhne werden im Einzelvertrag
festgelegt. Verhandlungsbasis ist Lohnstufe II. Diese darf nicht
unterschritten werden. |
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Bei
Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses in derselben Kategorie ist den
Angestellten durch den neuen Arbeitgeber mindestens der Minimallohn
derjenigen Lohnstufe zu entrichten, in der sich der Arbeitnehmer
nachgewiesenermassen bei seinem vorhergehenden Arbeitgeber aufgrund seiner
Dienstjahre befand, sofern der Unterbruch der Tätigkeit in der entsprechenden
Kategorie nicht mehr als 5 Jahre beträgt. |
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Kategorie EBA |
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ArbeitnehmerInnen
in allen Reinigungskategorien, welche über eine abgeschlossene berufliche
Grundbildung mit Eidgenössischem Berufsattest Gebäudereiniger/in (EBA)
verfügen. |
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Kategorie EFZ |
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ArbeitnehmerInnen
in allen Reinigungskategorien, welche über eine abgeschlossene berufliche
Grundbildung mit Eidgenössischem Fähigkeitszeugnis Gebäudereiniger/in (EFZ)
verfügen. |
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Übergangsregelung |
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Die
obgenannten Kategorien und Lohnstufen gelten für alle ArbeitnehmerInnen.
ArbeitnehmerInnen, die aufgrund der früheren Fassung von Artikel 5.1 i.V.m.
Anhang 5 des Bundesratsbeschlusses vom 15. Januar 2018 über die
Allgemeinverbindlicherklärung des GAV zwischen dem 1. Januar 2016 und dem 30.
November 2018 einen Anspruch auf einen höheren Mindestlohn in den Kategorien
Spezial- oder Spitalreinigung erworben hatten, bleibt der jeweilige
Mindestlohnanspruch ungeachtet der aktuellen Lohnstufenzugehörigkeit
erhalten, sofern auch die Kategorie beibehalten wird. |
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*anerkannte Weiterbildung der paritätischen
Kommission |
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Die
Paritätische Kommission der Reinigungsbranche in der Deutschschweiz bietet
für ungelernte ArbeitnehmerInnen ein brancheninternes Ausbildungsprogramm an,
dessen erfolgreiches Bestehen Anspruch auf einen höheren Mindestlohn gibt. In
Zusammenhang mit dem Ausbildungsprogramm verfügt die Paritätische Kommission
über folgende Aufgaben und Kompetenzen:
1. (…)
2. Akkreditierung von Schulungspartnern
3. Akkreditierung von Betrieben der Reinigungsbranche zur Durchführung von
Firmenkursen
4. Überprüfung von Ausbildungsnachweisen
5. Finanzierung der Teilnahmeentschädigung und der genehmigten
Ausbildungskurse. |
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Alle Angaben ohne Gewähr |
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Copyright © 2001 Realisator AG |
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letzte Änderung vom: 15.12.2022 |
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