GAV private Sicherheitsdienstleistungen
 
GRUNDBESCHLUSS: 19.01.2004  
1. INKRAFTSETZUNG (AVE): 01.03.2004
LETZTE REVISION: 14.12.2023
INKRAFTSETZUNG (AVE): 01.01.2024
GÜLTIGKEIT: 31.12.2024
 
Geltungsbereich
Die Allgemeinverbindlichkeit wird für die ganze Schweiz ausgesprochen.
 
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) gelten für alle Arbeitgeber mit Betrieben oder Betriebsteilen, welche private Sicherheitsdienstleistungen erbringen und insgesamt mindestens 10 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (inklusive nicht der Allgemeinverbindlich-erklärung unterstellte Beschäftigte) beschäftigen, und ihre operativen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in den folgenden Bereichen tätig sind:
Bewachung, Objekt- und Personenschutz, Zutrittskontrolle, Dienste in Alarmzentralen, Flughafensicherheit (Personen-, Dokumenten- oder Gepäckkontrolle), Geldtransport CIT (Cash In Transit), Werttransport (Uhren, Schmuck und Edelmetalle, ohne Geldverarbeitung), Anlassdienste (Eintrittskontrollen und Kassendienste), Sicherheitsassistenzdienste (sog. Steward-Services) und Verkehrsdienste (Überwachung ruhender Verkehr und Verkehrsregelung).
 
Ausgenommen sind Direktoren und Direktorinnen, administratives und nicht operatives Personal.
 
Die Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen sind für den Personalverleih gem. Art. 20 AVG verbindlich.
 
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letzte Änderung vom: 20.12.2023