GAV private Sicherheitsdienstleistungen
 
LOHNZUSCHLÄGE KATEGORIE A UND B
Ferien (Dienstjahr und/oder Kalenderjahr) ab 1. Dienstjahr
20 Tage 8.33%  
ab 5. Dienstjahr und 45. Altersjahr      
ab 10. Dienstjahr und 40. Altersjahr 25 Tage 10.64%  
ab 15. Dienstjahr      
bis zum vollendeten 20. Altersjahr      
ab 10. Dienstjahr und 60. Altersjahr 30 Tage 13.04%  
Keine Feiertagsentschädigung geschuldet    
Jahresarbeitszeit Anstellungskategorie A 2000  
Jahresarbeitszeit Anstellungskategorie B 1400  
                   
LOHNZUSCHLÄGE KATEGORIE C
Ferien (Kalenderjahr) bis zum zurückgelegtem 20. Altersjahr 25 Tage 10.64%  
  ab dem vollendeten 21. Altersjahr 20 Tage 8.33%  
Keine Feiertagsentschädigung geschuldet    
 
ANSTELLUNGSKATEGORIE A
MINDESTLOHN BEI JAHRESARBEITSZEIT VON 2000 STUNDEN
  1. DJ 1. DJ 2. DJ 2. DJ 3. DJ 3. DJ 4. DJ 4. DJ
25 Tage 20 Tage 25 Tage 20 Tage 25 Tage 20 Tage 25 Tage 20 Tage
GE Jahreslohn 53'835.00 53'835.00 54'820.00 54'820.00 56'430.00 56'430.00 57'800.00 57'800.00
  Grundlohn            26.92            26.92            27.41            27.41            28.22            28.22            28.90            28.90
  Ferienent.              2.86              2.24              2.92              2.28              3.00              2.35              3.07              2.41
  Total            29.78            29.16            30.33            29.69            31.22            30.57            31.97            31.31
   
  5. DJ 5. DJ 6. DJ 6. DJ 7. DJ 7. DJ 8. DJ 8. DJ
20 Tage 25 Tage 20 Tage 25 Tage 20 Tage 25 Tage 20 Tage 25 Tage
GE Jahreslohn 58'935.00 58'935.00 59'520.00 59'520.00 59'900.00 59'900.00 60'285.00 60'285.00
  Grundlohn            29.47            29.47            29.76            29.76            29.95            29.95            30.14            30.14
  Ferienent.              2.45              3.14              2.48              3.17              2.49              3.19              2.51              3.21
  Total            31.92            32.60            32.24            32.93            32.44            33.14            32.65            33.35
   
  9. DJ 9. DJ 10. DJ 10. DJ 10. DJ 11. DJ 11. DJ  11. DJ
20 Tage 25 Tage 20 Tage 25 Tage 30 Tage 20 Tage 25 Tage 30 Tage
GE Jahreslohn 60'680.00 60'680.00 61'045.00 61'045.00 61'045.00 61'435.00 61'435.00 61'435.00
  Grundlohn            30.34            30.34            30.52            30.52            30.52            30.72            30.72            30.72
  Ferienent.              2.53              3.23              2.54              3.25              3.98              2.56              3.27              4.01
  Total            32.87            33.57            33.07            33.77            34.50            33.28            33.99            34.72
                   
   12. DJ  12. DJ  12. DJ ab 13. DJ ab 13. DJ ab 13. DJ  
20 Tage 25 Tage 30 Tage 20 Tage 25 Tage 30 Tage
GE Jahreslohn 61'820.00 61'820.00 61'820.00 62'255.00 62'255.00 62'255.00
  Grundlohn            30.91            30.91            30.91            31.13            31.13            31.13
  Ferienent.              2.57              3.29              4.03              2.59              3.31              4.06
  Total            33.48            34.20            34.94            33.72            34.44            35.19
 
Die Jahresmindestansätze werden im Verhältnis zur Arbeitszeit angepasst; diese kann zwischen 1'801 und 2'300 Stunden liegen.
Die Löhne für Mitarbeitende unter 25 Jahren können um maximal CHF 150.00 pro Monat tiefer liegen als die aufgeführten Mindestansätze. 
   
ANSTELLUNGSKATEGORIE B
MINDESTLOHN BEI JAHRESARBEITSZEIT VON 1400 STUNDEN
  1. DJ 1. DJ 2. DJ 2. DJ 3. DJ 3. DJ 4. DJ 4. DJ
25 Tage 20 Tage 25 Tage 20 Tage 25 Tage 20 Tage 25 Tage 20 Tage
GE Jahreslohn 35'275.00 35'275.00 35'850.00 35'850.00 36'600.00 36'600.00 37'535.00 37'535.00
  Grundlohn            25.20            25.20            25.61            25.61            26.14            26.14            26.81            26.81
  Ferienent.              2.68              2.10              2.72              2.13              2.78              2.18              2.85              2.23
  Total            27.88            27.30            28.33            27.74            28.92            28.32            29.66            29.04
   
  5. DJ 5. DJ ab 6. DJ ab 6. DJ  
20 Tage 25 Tage 20 Tage 25 Tage
GE Jahreslohn 37'960.00 37'960.00 38'320.00 38'320.00
  Grundlohn            27.11            27.11            27.37            27.37
  Ferienent.              2.26              2.88              2.28              2.91
  Total            29.37            30.00            29.65            30.28
 
Die Jahresmindestansätze werden im Verhältnis zur Arbeitszeit angepasst; diese kann zwischen 901 und 1'800 Stunden liegen. 
                 
ANSTELLUNGSKATEGORIE C
  1. DJ 1. DJ 2. DJ 2. DJ 3. DJ 3. DJ  4. DJ  
  20 Tage 25 Tage 20 Tage 25 Tage 20 Tage 25 Tage 20 Tage  
 
GE Grundlohn            24.32            24.32            24.32            24.32            24.35            24.35            24.70  
Ferienent.              2.03              2.59              2.03              2.59              2.03              2.59              2.06  
Total            26.35            26.91            26.35            26.91            26.38            26.94            26.76  
 
GELD- (CIT) / WERTTRANSPORT
ANSTELLUNGSKATEGORIE A
MINDESTLOHN BEI JAHRESARBEITSZEIT VON 2000 STUNDEN
  1. DJ 1. DJ 2. DJ 2. DJ 3. DJ 3. DJ 4. DJ 4. DJ
25 Tage 20 Tage 25 Tage 20 Tage 25 Tage 20 Tage 25 Tage 20 Tage
GE Jahreslohn 53'835.00 53'835.00 54'960.00 54'960.00 56'415.00 56'415.00 57'555.00 57'555.00
  Grundlohn            26.92            26.92            27.48            27.48            28.21            28.21            28.78            28.78
  Ferienent.              2.86              2.24              2.92              2.29              3.00              2.35              3.06              2.40
  Total            29.78            29.16            30.40            29.77            31.21            30.56            31.84            31.17
   
  5. DJ 5. DJ 6. DJ 6. DJ 7. DJ 7. DJ 8. DJ 8. DJ
20 Tage 25 Tage 20 Tage 25 Tage 20 Tage 25 Tage 20 Tage 25 Tage
GE Jahreslohn 58'600.00 58'600.00 58'980.00 58'980.00 59'125.00 59'125.00 59'495.00 59'495.00
  Grundlohn            29.30            29.30            29.49            29.49            29.56            29.56            29.75            29.75
  Ferienent.              2.44              3.12              2.46              3.14              2.46              3.15              2.48              3.17
  Total            31.74            32.42            31.95            32.63            32.03            32.71            32.23            32.91
   
  9. DJ 9. DJ 10. DJ 10. DJ 10. DJ 11. DJ 11. DJ  11. DJ
20 Tage 25 Tage 20 Tage 25 Tage 30 Tage 20 Tage 25 Tage 30 Tage
GE Jahreslohn 59'875.00 59'875.00 60'245.00 60'245.00 60'245.00 60'620.00 60'620.00 60'620.00
  Grundlohn            29.94            29.94            30.12            30.12            30.12            30.31            30.31            30.31
  Ferienent.              2.49              3.19              2.51              3.21              3.93              2.52              3.22              3.95
  Total            32.43            33.12            32.63            33.33            34.05            32.83            33.53            34.26
   
   12. DJ  12. DJ  12. DJ ab 13. DJ ab 13. DJ ab 13. DJ  
20 Tage 25 Tage 30 Tage 20 Tage 25 Tage 30 Tage
GE Jahreslohn 60'990.00 60'990.00 60'990.00 61'420.00 61'420.00 61'420.00
  Grundlohn            30.50            30.50            30.50            30.71            30.71            30.71
  Ferienent.              2.54              3.24              3.98              2.56              3.27              4.00
  Total            33.04            33.74            34.47            33.27            33.98            34.71
 
Die Jahresmindestansätze werden im Verhältns zur Arbeitszeit angepasst; diese kann zwischen 1'801 und 2'300 Stunden liegen.
Die Löhne für Mitarbeitende unter 25 Jahren können um maximal CHF 150.00 pro Monat tiefer liegen als die aufgeführten Mindestansätze. 
   
ANSTELLUNGSKATEGORIE B
MINDESTLOHN BEI JAHRESARBEITSZEIT VON 1400 STUNDEN
  1. DJ 1. DJ 2. DJ 2. DJ 3. DJ 3. DJ ab 4. DJ ab 4. DJ
25 Tage 20 Tage 25 Tage 20 Tage 25 Tage 20 Tage 25 Tage 20 Tage
GE Jahreslohn 34'910.00 34'910.00 35'490.00 35'490.00 36'245.00 36'245.00 37'175.00 37'175.00
  Grundlohn            24.94            24.94            25.35            25.35            25.89            25.89            26.55            26.55
  Ferienent.              2.65              2.08              2.70              2.11              2.75              2.16              2.83              2.21
  Total            27.59            27.01            28.05            27.46            28.64            28.05            29.38            28.77
   
Die Jahresmindestansätze werden im Verhältnis zur Arbeitszeit angepasst; diese kann zwischen 901 und 1800 Stunden liegen.
             
ANSTELLUNGSKATEGORIE C
  1. DJ 1. DJ ab 2. DJ 2. DJ      
20 Tage 25 Tage 20 Tage 25 Tage  
 
GE Grundlohn            24.32            24.32            24.32            24.32  
Ferienent.              2.03              2.59              2.03              2.59  
Total            26.35            26.91            26.35            26.91  
                   
Wechsel in neue Kategorie
Bei einem Wechsel in eine neue Kategorie gilt für diese unter Vorbehalt der untenstehenden Bestimmung zu Pensumsüberschreitungen und dem nachfolgenden Abschnitt grundsätzlich das erste Dienstjahr.
Jene Mitarbeitenden, die beim Wechsel in eine höhere Anstellungskategorie in den vorangegangenen drei Jahren in einem ununterbrochenen Arbeitsverhältnis gewesen sind und dabei insgesamt mehr als 4000 Arbeitsstunden geleistet haben, werden in Bezug auf den Mindestlohn direkt ins 2. Dienstjahr überführt.
                   
Pensumsüberschreitungen
Bei Anstellungsbeginn während eines laufenden Kalenderjahres sind das Pensum und die Entschädigung pro rata einzuhalten, sofern der Mitarbeitende mehr als 3 Monate gearbeitet hat.
Am Ende eines jeden Kalenderjahres wird kontrolliert, ob das vom Mitarbeitenden geleistete Pensum dem vertraglich vereinbarten Anstellungspensum entspricht und die Vorgaben gemäss den drei vorstehenden aufgeführten Kategorien eingehalten sind. Pensumsüberschreitungen sind entweder mit Freizeit zu kompensieren oder auszuzahlen:
In der Kategorie A können Pensumsüberschreitungen im Umfang von max. 5 % auf die Arbeitszeitabrechnung des Folgejahres übertragen werden. Bei grösseren Überschreitungen sind die 5 % übersteigenden Mehrstunden entweder bis spätestens Ende März des Folgejahres mit Freizeit gleicher Dauer zu kompensieren oder zu 100 % des Bruttolohnes auszuzahlen.
In der Kategorie B und C können Pensumsüberschreitungen im Umfang von max. 5 % auf die Arbeitszeitabrechnung des Folgejahres übertragen werden. Bei grösseren Überschreitungen sind entsprechende Nachzahlungen für Mehrzeit zu 100 % des Bruttolohnes zu entrichten.
Wird mit der grösseren Überschreitung in den Kategorien B und C gleichzeitig eine höhere Kategorie erreicht, so muss das ganze geleistete Pensum zum Ansatz der höheren Kategorie und des entsprechenden Dienstjahres entschädigt werden. Im Wiederholungsfall muss der/die Mitarbeitende in die nächsthöhere Anstellungskategorie und das entsprechende Dienstjahr mit einem vertraglich fix festgelegten Pensum überführt werden. 
Mitarbeitende in der Kategorie C, welche im massgebenden Kalenderjahr mehr als 3 Monate gearbeitet haben, erhalten bei einem tatsächlich gearbeiteten Jahresstundenvolumen von mind. 1'000 Stunden trotz unterjähriger Überführung in die Kategorie B bzw. A eine Nachzahlung der geleisteten Stunden zum Ansatz der anwendbaren Kategorie. 
                   
Nachtarbeit, Sonntags- und Feiertagsarbeit
Um der Nachtarbeit (23.00 Uhr–06.00 Uhr) und Sonntags- bzw. Feiertagsarbeit (06.00 Uhr–23.00 Uhr) Rechnung zu tragen, wird ein Zeitbonus gewährt. Dieser beträgt 6 Minuten (10 %) pro Stunde, die in diese Zeiträume fällt (inklusive Pause). Dieser Zeitbonus fliesst in die Berechnung der Arbeitszeit ein.
 
Standortwechsel während des Dienstes
Bei Standortwechseln während des Dienstes (z. B. Revierdienste, Patrouillendienste etc.) zählt die Arbeitszeit durchgehend von Einsatzbeginn bis -ende (inkl. Fahrzeiten). Diese Regelung gilt auch, wenn sich der Mitarbeitende zwingend für den Einsatz zuerst an einem anderen Ort (Stützpunkt etc.) einfinden muss, z. B. um Material abzuholen etc.
 
Mehr- und Unterzeit / Zeitzuschlag / Höchstarbeitszeit
Die effektive Arbeitszeit am Ende eines jeden Kalenderjahres darf das vertraglich vereinbarte Anstellungspensum im Umfang von +5 % (Mehrzeit) / –10 % (Unterzeit) über- bzw. unterschreiten. Pensumsüberschreitungen sind entweder mit Freizeit zu kompensieren oder auszuzahlen. Bei grösseren Überschreitungen gilt die obgenannte Regelung. Unterschreitungen bis –10 % sind auf das Folgejahr zu übertragen und durch entsprechende Arbeitszeit auszugleichen.  
Mehrzeit am Ende der Anstellung wird mindestens auf der Basis der Mindestlohn-Ansätze bezahlt.
Sofern pro Monat mehr als 210 Stunden geleistet werden, wird auf diesen Mehrstunden (> 210 Stunden) ein Zeitzuschlag von 25 % gewährt. Diese Mehrstunden – jeweils mit Zeitzuschlag – können entweder ausbezahlt oder aber als Freizeit innerhalb der folgenden drei Monate ausgeglichen werden. Von dieser Regelung ist der Bereich Geldtransport CIT (Cash In Transit) ausgenommen.
Die arbeitsgesetzlichen Vorschriften bleiben vorbehalten.
 
Zuschläge
Mitarbeitende mit eidgenössischem Fachausweis für Personenschutz, Bewachung, Anlässe oder Zentraldienste erhalten zusätzlich zu den Mindestansätzen einen Zuschlag von mindestens CHF 200.00 pro Monat (bei einer Jahresarbeitszeit von 2000 Stunden, pro rata bei bei Teilzeitangestellten) oder eine Stunden-entschädigung von mindestens CHF 1.20.
Für angeordnete Arbeitseinsätze mit Diensthund (Diensthundeführer) wird den Mitarbeitenden zusätzlich entweder eine Monatspauschale von mindestens CHF 150.00 oder eine Stundenentschädigung von mindestens CHF 1.50 pro Hundeführerstunde entrichtet. Ebenso hat der Arbeitgeber die Kosten für allfällige kantonale Diensthundeführer-Bewilligungen sowie für die erforderlichen Haftpflichtversicherungen des Diensthundes im angeordneten Dienst zu übernehmen. Ausserhalb der Dienstzeit ist die Haftpflichtversicherung Sache des Hundehalters.
Für angeordnete Arbeitseinsätze mit Schusswaffe ist ein Zuschlag von CHF 2.00 Franken pro Stunde bzw. max. CHF 150.00 pro Monat auszurichten. Von dieser Regelung ausgenommen sind Kader-Mitarbeitende mit einem Lohn, der über dem Mindestlohn plus Zuschlag von CHF 2.00 pro Stunde bzw. max. CHF 150.00 pro Monat liegt. Generell von diesem Zuschlag ausgenommen ist der Bereich Geldtransport – CIT (Cash In Transit).
   
Auslagenersatz
Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, seinen Mitarbeitenden die notwendigen Auslagen bei auswärtiger Arbeit zu ersetzen. Der Auslagenersatz umfasst namentlich die Abgeltung der anfallenden Fahrkosten, der zusätzlichen Fahrzeit, die nicht unter die ob genannte Regelung (Standortwechsel während des Dienstes) fällt, sowie allenfalls weiterer bei auswärtiger Arbeit entstehender Aufwände.
Zulässig sind maximal zwei vertraglich zu vereinbarende Anstellungsorte. Diese können am Ort der Hauptniederlassung (Sitz) / Zweigniederlassung (Filiale) / Betriebsstätte, am Wohnort des Mitarbeitenden oder an einem regelmässigen Einsatzort des Mitarbeitenden liegen. Wenn zwei Anstellungsorte vertraglich vereinbart werden, muss der eine als Hauptanstellungsort (HAO) und der andere als Nebenanstellungsort (NAO) klar bezeichnet wer-den. Der Ersatz für die zusätzliche Fahrzeit wird nicht an die Arbeitszeit gemäss diesem GAV angerechnet und basiert auf einer Stundenentschädigung von CHF 22.20 und unter der Annahme von durchschnittlich 40km/h (Pauschalzonen 1 und 2) bzw. 70km/h (Regiezone und entfernte Nebenanstellungsgebiete). Es gilt immer die Berechnungsgrundlage: kürzeste effektive Wegstrecke ausgehend vom Hauptanstellungsort zu seinem konkreten Einsatzort gemäss «Google Maps», Hin- und Rückweg.
   
Die Mitarbeitenden werden entsprechend der nachstehend aufgeführten drei Möglichkeiten für die zusätzliche Fahrzeit sowie für die anfallenden Fahrkosten entschädigt:          
Wenn Mitarbeitende nur einen Anstellungsort haben, wie folgt:
Anstellungsgebiet (der Einsatzort befindet sich zwischen 0.01 bis 10 km Wegstrecke ab Anstellungsort)
- generell: keine Entschädigung;
Pauschalzone 1 (der Einsatzort befindet sich zwischen 10.01 bis 20 km Wegstrecke ab Anstellungsort)
- für Fahrkostenersatz:   pauschal CHF 7.00
- für Fahrzeitersatz: pauschal CHF 5.60
Pauschalzone 2 (der Einsatzort befindet sich zwischen 20.01 bis 30 km Wegstrecke ab Anstellungsort)
- für Fahrkostenersatz: pauschal CHF 21.00
- für Fahrzeitersatz: pauschal CHF 16.80 
Regiezone nach Aufwand (der Einsatzort befindet sich ab 30.01 km Wegstrecke unbegrenzt ab Anstellungsort):
- für Fahrkostenersatz: nach Aufwand [(2 x Distanz HAO- >Einsatzort) - (2 x 10 km)] x CHF 0.70
- für Fahrzeitersatz: nach Aufwand [(2 x Distanz HAO- >Einsatzort) - (2 x 10 km)] x CHF 0.32
                   
Wenn Mitarbeitende einen Haupt- und einen Nebenanstellungsort haben, welche weniger als 40 km Wegstrecke auseinander liegen, wie folgt:
Hauptanstellungsgebiet (der Einsatzort befindet sich zwischen 0.01 bis 10 km Wegstrecke ab Hauptanstellungsort)
- generell: keine Entschädigung;
Pauschalzone 1 (der Einsatzort befindet sich zwischen 10.01 bis 20 km Wegstrecke ab Hauptanstellungsort)
- für Fahrkostenersatz: pauschal CHF 7.00
- für Fahrzeitersatz: pauschal CHF 5.60
Pauschalzone 2 (der Einsatzort befindet sich zwischen 20.01 bis 30 km Wegstrecke ab Anstellungsort)
- für Fahrkostenersatz: pauschal CHF 21.00
- für Fahrzeitersatz: pauschal CHF 16.80 
Regiezone nach Aufwand (der Einsatzort befindet sich ab 30.01 km Wegstrecke unbegrenzt ab Hauptanstellungsort):
- für Fahrkostenersatz: nach Aufwand [(2 x Distanz HAO- >Einsatzort) - (2 x 10 km)] x CHF 0.70
- für Fahrzeitersatz: nach Aufwand [(2 x Distanz HAO- >Einsatzort) - (2 x 10 km)] x CHF 0.32
Nebenanstellungsgebiet (der Einsatzort befindet sich zwischen 0.01 bis 10 km Wegstrecke ab Nebenanstellungsort)
- generell: keine Entschädigung;
Das Nebenanstellungsgebiet geht allen Pauschalzonen und der Regiezone vor.
                   
Wenn Mitarbeitende einen Haupt- und einen Nebenanstellungsort haben, welche 40 km oder mehr auseinander liegen, wie folgt:
Hauptanstellungsgebiet (der Einsatzort befindet sich zwischen 0.01 bis 10 km Wegstrecke ab Hauptanstellungsort)
- generell: keine Entschädigung;
Pauschalzone 1 (der Einsatzort befindet sich zwischen 10.01 bis 20 km Wegstrecke ab Hauptanstellungsort)
- für Fahrkostenersatz: pauschal CHF 7.00
- für Fahrzeitersatz: pauschal CHF 5.60
Pauschalzone 2 (der Einsatzort befindet sich zwischen 20.01 bis 30 km Wegstrecke ab Anstellungsort)
- für Fahrkostenersatz: pauschal CHF 21.00
- für Fahrzeitersatz: pauschal CHF 16.80 
Regiezone nach Aufwand (der Einsatzort befindet sich ab 30.01 km Wegstrecke unbegrenzt ab Hauptanstellungsort):
- für Fahrkostenersatz: nach Aufwand [(2 x Distanz HAO- >Einsatzort) - (2 x 10 km)] x CHF 0.70
- für Fahrzeitersatz: nach Aufwand [(2 x Distanz HAO- >Einsatzort) - (2 x 10 km)] x CHF 0.32 
Nebenanstellungsgebiet (der Einsatzort befindet sich zwischen 0.01 bis 10 km Wegstrecke ab Nebenanstellungsort)
- für Fahrkostenersatz: pauschal, auf Basis [(2 x Distanz HAO- >Einsatzort) - (2 x 10 km)] x CHF 0.70
- für Fahrzeitersatz: pauschal, auf Basis [(2 x Distanz HAO- >Einsatzort) - (2 x 10 km)] x CHF 0.32 
Das Nebenanstellungsgebiet geht allen Pauschalzonen und der Regiezone vor.
                   
Der vorstehende Fahrkostenersatz gilt, soweit ein privater Personenwagen oder Motorrad eingesetzt wird. Allfällige Mitfahrer und Fahrer von Ge-schäftsfahrzeugen erhalten einzig den Fahrzeitersatz. Falls Mitarbeitende den öffentlichen Verkehr benutzen, werden als Fahrkosten der Preis des notwendigen Billettes, 2. Klasse, ersetzt.
Benutzen Mitarbeitende auf ausdrückliche Anordnung des Arbeitgebers oder in dessen Einverständnis während des Einsatzes ihr Privatfahrzeug, so haben sie Anspruch auf einen Fahrkostenersatz von mindestens CHF 0.70 pro im Einsatz gefahrenen Kilometer. Falls der Arbeitgeber dem Mitarbeitenden nachweislich ein Dienstfahrzeug zur Verfügung stellt oder den Transport anderweitig organisiert und sämtliche damit zusammenhängenden Kosten übernimmt, ist kein Fahrkostenersatz geschuldet.
Müssen Mitarbeitende auf ausdrückliche Anordnung des Arbeitgebers noch ausserhalb des Einsatzes (vor/nach dem effektiven Dienst) an einen anderen Ort (z.B. um Material/Personen etc. abzuholen/zurückzubringen) und können sich erst von dort an den effektiven Einsatzort begeben, so wird die Fahrzeit ab dem Abhol- bis zum Rückgabe-Ort als Arbeitszeit entschädigt. 
Soweit der Arbeitgeber bei auswärtiger Arbeit und für einen definierten Auftrag dem Mitarbeitenden kostenlos eine Unterkunft oder eine spezielle kollektive Transportmöglichkeit (bspw. berufsmässiger Personentransport) zur Verfügung stellt, können in Abweichung zur vorstehenden Regelung Pauschallösungen zwischen der Arbeitnehmervertretung gemäss Mitwirkungsgesetz und dem Arbeigeber getroffen werden. Diese sind der PaKo vorab zu melden, wobei der Inhalt der Pauschallösung auzuzeigen ist. 
Pro Tag kann nur ein Hin- und Rückweg zum Einsatzort mit Pauschalen abgerechnet werden. Weitere Einsätze wären als Arbeitszeit abzurechnen. 
Falls ein Anstellungsort mehr als einmal pro Kalenderjahr geändert wird, ist dies der PaKo unter Angabe einer Begründung vorgängig zu melden. Sofern es mehr als zweimal im gleichen Kalenderjahr vorkommt, muss dies von der PaKo genehmigt werden. 
Jeden Monat, in dem ein Auslagenersatz ausgerichtet wird, erhalten die Mitarbeitenden vom Arbeigeber eine schriftliche, nachvollziehbare Spesenabrechnung. Diese umfasst die Angaben zu Einsatzdatum, -ort, Pauschal- resp. Regiezone für den Fahrzeitersatz sowie allenfalls anfallenden Fahrtkosten und weiteren entstehenden Aufwände. 
                   
Absenzen
Mitarbeitende haben Anspruch auf folgende zusätzlich bezahlte Beurlaubung:
a. bei der eigenen Eheschliessung/Eintragung Partnerschaft 3 Arbeitstage
b. bei Eheschliessung/Eintragung Partnerschaft der Kinder 1 Arbeitstag
c. bei der Geburt eigener Kinder 3 Arbeitstage
d. beim Tod des Ehegatten/eingetragenen Partners, von eigenen Kindern oder Eltern des Mitarbeitenden 3 Arbeitstage
e. beim Tod von Geschwistern, Grosseltern oder Schwiegereltern des Mitarbeitenden 1 Arbeitstag
f. bei Wohnungswechsel, sofern nicht der Arbeitgeber gewechselt wird (maximal 1 × pro Kalenderjahr) 1 Arbeitstag
                   
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letzte Änderung vom: 20.12.2023