LMV: Bauhauptgewerbe
 
GRUNDBESCHLUSS: 10.11.1998  
1. INKRAFTSETZUNG (AVE): 01.01.1999
LETZTE REVISION: 06.04.2023
INKRAFTSETZUNG (AVE): 01.05.2023
GÜLTIGKEIT: 31.12.2025
GÜLTIGKEIT GAV FAR:  01.04.2019 - 31.12.2024
GÜLTIGKEIT RETABAT:  01.11.2019 - 31.12.2028
 
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz.
 
Ausgenommen sind: a) Betriebe des Kantons Genf, die Abdichtungen ausführen;
b) das Marmorgewerbe des Kantons Genf;
c) Betriebe des Kantons Waadt, die Asphaltierungen, Abdichtungen und Spezialarbeiten mit Kunstharzen ausführen;
d) die Berufe der Steinbearbeitung im Kanton Waadt;
 
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die Arbeitgeber (Betriebe, Betriebsteile und selbstständige Akkordanten), deren Haupttätigkeit, d.h. ihr Gepräge, im Bereich des Bauhauptgewerbes liegt. 
 
Das Gepräge Bauhauptgewerbe liegt vor, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Tätigkeiten durch den Betrieb oder den Betriebsteil hauptsächlich, d.h. überwiegend ausgeführt werden:
               
a. Hochbau, Tiefbau (einschliesslich Spezialtiefbau), Untertagbau und Strassenbau (inkl. Belagseinbau);
               
b. Aushub, Abbruch (inklusive Rückbau und Sanierung von asbestbelasteten Bauwerken), Lagerung und Recycling von Aushub-, Abbruch- und anderen nicht industriell hergestellten Baumaterialien; ausgenommen sind stationäre Recyclinganlagen ausserhalb der Baustelle und bewilligte Deponien gemäss Artikel 35 Abfallverordnung (VVEA) sowie das in ihnen beschäftigte Personal;
   
c. Steinhauer- und Steinbruchgewerbe sowie Pflästereibetriebe;
   
d.Fassadenbau- und Fassaden-Isolationsbetriebe, ausgenommen Betriebe, die in der Gebäudehülle tätig sind. Der Begriff Gebäudehülle schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazugehörenden Unterbau und Wärmedämmung);
   
e. Abdichtungs- und Isolationsbetriebe für Arbeiten an der Gebäudehülle im weiteren Sinn und analoge Arbeiten im Tief- und Untertagbau;
   
f. Betoninjektions- und Betonsanierungsbetriebe, Betonbohr- und Betonschneidunternehmen;
   
g. Betriebe, die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen;
   
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die in oben erwähnten Betrieben beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (unabhängig ihrer Entlöhnungsart und ihres Anstellungsortes), welche auf Baustellen tätig sind. Sie gelten auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Hilfstätigkeiten zum Bauhauptgewerbe in einem dem Geltungsbereich unterstellten Betrieb ausführen. 
 
Ausgenommen sind: a) Poliere und Werkmeister
b) das leitende Personal
c) das technische und administrative Personal
d) das Kantinen- und Reinigungspersonal
 
Die Lohn- u. Arbeitszeitbestimmungen sind für den Personalverleih gem. Art. 20 AVG verbindlich
   
Zusätzlich zu diesem LMV bestehen folgende Zusatzvereinbarungen, die als integrierender Bestandteil des LMV gelten:
   
- Zusatzvereinbarung Untertagbau
- Zusatzvereinbarung Grund- Spezialtiefbau
- Zusatzvereinbarung Betontrenngewerbe
 
Diese speziellen Regelungen gehen den Bestimmungen des LMV vor. Soweit sich in den Zusatzvereinbarungen keine Regelungen finden, gelten die Bestimmungen des LMV.
 
Alle Angaben ohne Gewähr
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letzte Änderung vom: 20.04.2023