LMV: Bauhauptgewerbe
ZUSATZVEREINBARUNG KANTON GENF
Lohnzuschläge
Ferienentschädigung f. ArbN >20 J. und <50 J.     25 Tage     10.60%  
Ferienentschädigung f. ArbN <20 J. und >50 J.     30 Tage     13.00%  
Anteil 13. ML (ab 1. Anstellungstag)     8.33%  
Feiertagsentschädigung        9 Tage         3.59%  
Pause     2.90%  
Entschädigung für Fahrtkosten und Mittagessen CHF     25.00  
   
Grundlöhne
  V Q Q1* Q2* Q3* A B C  
Zone ROT 37.50 33.50 28.48 30.15 31.83 32.30 30.50 27.30  
BLAU 36.00 33.05 28.09 29.75 31.40 31.85 29.75 26.90  
GRÜN 34.55 32.60 27.71 29.34 30.97 31.45 29.00 26.55  
Samstags-Zuschlag 25.00%    
 
*Q1-Q3. Vorausgesetzt wird, dass eine „unbefristete Festanstellung“ des Arbeitnehmers im Anschluss an seine
erfolgreich abgeschlossene Berufslehre im Bauhauptgewerbe vorliegt. Beim Personalverleih bedeutet dies, dass der Personalverleiher sich im unbefristeten Einsatzvertrag auch vollumfänglich an die Regeln des LMV und somit insbesondere auch an die Kündigungsfristen des LMV hält.
   
MINIMALLÖHNE ArbN > 20 J. und < 50 J.
Kanton Kategorie V Q Q1* Q2* Q3* A B C  
GE Grundlohn 36.00   33.50   28.48   30.15   31.83   32.30   30.50   27.30  
Feiertagsent. 1.29   1.20   1.02   1.08   1.14   1.16   1.09   0.98  
Zwischentot. 37.29   34.70   29.50   31.23   32.97   33.46   31.59   28.28  
Ferienent. 3.95   3.68   3.13   3.31   3.49   3.55   3.35   3.00  
Zwischentot. 41.25   38.38   32.62   34.54   36.46   37.01   34.94   31.28  
Anteil 13. ML 3.44   3.20   2.72   2.88   3.04   3.08   2.91   2.61  
Total 44.68   41.58   35.34   37.42   39.50   40.09   37.85   33.88  
Pause 1.08   1.01   0.86   0.91   0.96   0.97   0.92   0.82  
   
MINIMALLÖHNE ArbN < 20 J. und > 50 J.
Kanton Kategorie V Q Q1* Q2*   Q3* A B C  
GE Grundlohn 36.00   33.50   28.48   30.15   31.83   32.30   30.50   27.30  
Feiertagsent. 1.29   1.20   1.02   1.08   1.14   1.16   1.09   0.98  
Zwischentot. 37.29   34.70   29.50   31.23   32.97   33.46   31.59   28.28  
Ferienent. 4.85   4.51   3.83   4.06   4.29   4.35   4.11   3.68  
Zwischentot. 42.14   39.21   33.33   35.29   37.25   37.81   35.70   31.96  
Anteil 13. ML 3.51   3.27   2.78   2.94   3.10   3.15   2.97   2.66  
Total 45.65   42.48   36.11   38.23   40.36   40.96   38.68   34.62  
Pause 1.08   1.01   0.86   0.91   0.96   0.97   0.92   0.82  
   
Zuschläge, Zulagen im Allgemeinen
Die Zuschläge für Überstunden, vorübergehende Nachtarbeit, Samstags- und Sonntagsarbeit werden nicht miteinander kumuliert. Es wird jeweils der höhere Ansatz angewendet.
Schichtarbeit-Voraussetzungen: Schichtarbeit wird genehmigt, wenn:
a) der Betrieb (bzw. die Arbeitsgemeinschaft) in der Regel spätestens zwei Wochen vor Arbeitsbeginn ein schriftliches und begründetes Gesuch eingereicht hat,
b) eine objektspezifische Notwendigkeit vorliegt
c) ein Schichtplan erstellt worden ist und
d) die gesetzlichen und gesamtarbeitsvertraglichen Bedingungen eingehalten sind.
Auf dem Gebiet des Kantons Genf beträgt die tägliche Entschädigung für Fahrtkosten und Mittagessen
CHF 25.-- 
 
Schichtzulage
Einem Arbeitnehmenden, der in der Schicht arbeitet, wird ein Zeitbonus von 20 Minuten je Schicht gutgeschrieben; allenfalls kann dem Arbeitnehmenden eine Zulage von CHF 1.00 je Arbeitsstunde ausbezahlt werden anstelle der Zeitgutschrift. 
 
Überstunden
Die über die wöchentliche Arbeitszeit gemäss Arbeitszeitkalender hinaus geleisteten Stunden sind Überstunden, die zu wenig geleisteten Minderstunden. Lehrlinge dürfen nur mit Zurückhaltung und unter Berücksichtigung ihres Alters und ihrer schulischen Verpflichtungen zur Leistung von Überstunden herangezogen werden. Der Betrieb kann eine der nachfolgenden Varianten wählen, muss diese Wahl jedoch bis Ende April jeden Jahres verbindlich der Paritätischen Kommission mitteilen. Die gewählte Variante gilt jeweils mindestens für ein Abrechnungsjahr. Erfolgt keine Wahl, gilt Variante a).
Alle gearbeiteten Stunden über 48 Stunden geben Anspruch auf einen Zuschlag von 25 %. Maximal zwei Stunden können auf neue Rechnung vorgetragen werden, die übrigen Stunden sind im Folgemonat zum Grundlohn mit Zuschlag zu entschädigen. Der Zuschlag ist in jedem Fall im Folgemonat auszuzahlen. Insgesamt dürfen jedoch pro Monat maximal 25 im laufenden Monat erarbeitete Überstunden auf neue Rechnung vorgetragen werden, sofern und soweit der Gesamtsaldo: bei Variante a) 100 Stunden, bei Variante b) 80 Stunden nicht übersteigt. Alle weiteren im laufenden Monat erarbeiteten Überstunden sind ebenfalls am Ende des Folgemonats zum Grundlohn zu entschädigen. Bei Variante b) dürfen Minderstunden Ende Monat auf neue Rechnung vorgetragen werden, sofern und solange der Gesamtsaldo von 20 Minderstunden nicht überschritten wird. Weitergehende Minderstunden verfallen zulasten des Arbeitgebers, sofern er nicht beweist, dass sie auf persönliches Verschulden des Arbeitnehmers zurückzuführen sind.
Die Limite von 25 Stunden gilt unverändert für alle Arbeitsverhältnisse ab einem Anstellungsgrad von 70%
Der Überstundensaldo ist bis Ende April jedes Jahres vollständig abzubauen. Ist dies aus betrieblichen Gründen ausnahmsweise nicht möglich, ist der verbleibende Saldo Ende April zum Grundlohn mit einem Zuschlag von 25% zu entschädigen.
                                         
Zulagen bei dauernder Nachtschichtarbeit
Für dauernde Nachtschichtarbeit zwischen 20.00 und 05.00 Uhr im Sommer bzw. 06.00 Uhr im Winter, wie sie auf Kraftwerkbaustellen und bei Stollenbauten üblich ist, sowie auf Baustellen, wo für die Belegschaft Unterkunfts- und Verpflegungsmöglichkeiten bestehen, haben Arbeitnehmende Anspruch auf eine Zulage von CHF 2.00 pro Stunde. Diese Zulage wird nicht zusätzlich zur Zulage für vorübergehende Nachtarbeit ausbezahlt.
 
Vorübergehende Nachtarbeit
Bei Abweichungen von der Normalarbeitszeit, d.h. bei Leistung von vorübergehender Nachtarbeit, einschliesslich Nachtarbeit im Schichtbetrieb, ist für Arbeitsstunden innerhalb der Zeitspanne zwischen 20.00 und 05.00 Uhr im Sommer bzw. zwischen 20.00 und 06.00 Uhr im Winter auszurichten.
a) bei einer Dauer der Arbeit bis zu 1 Woche: 50 % Lohnzuschlag
b) bei einer Dauer der Arbeit über einer Woche: 25 % Lohnzuschlag  
 
Sonntagsarbeit
Für Sonntagsarbeit ist ein Lohnzuschlag von 50 % auszurichten. Als Sonntagsarbeit gilt die Arbeit an Sonntagen (von Samstag 17.00 Uhr bis Montag 05.00 Uhr im Sommer bzw. 06.00 Uhr im Winter) und an anerkannten Feiertagen (00.00 Uhr bis 24.00 Uhr).
 
Kilometerentschädiung
Benutzen Arbeitnehmende auf ausdrückliche Anordnung des Betriebes ihren Privatwagen, haben Arbeitnehmende Anspruch auf eine Entschädigung von mindestens CHF 0.70/km Dienstfahrt.
                                         
Arbeit im Wasser oder Schlamm
Als "Arbeit im Wasser oder Schlamm" gilt die Arbeit, die mit normalen Arbeitsschuhen, bzw. kurzen Gummistiefeln nicht ausgeführt werden kann, ohne dass Arbeitnehmende schädigenden Einflüssen ausgesetzt wären. Es wird für die Arbeit im Wasser oder Schlamm ein Lohnzuschlag von 20% bis 50% ausgerichtet.
a) Kniehohe Stiefel 25%
b) Stiefel, die bis zu den Hüften reichen 35%
c) Hose für die Arbeit im Wasser 50%
                                         
Feiertag und allgemeine Schliessung der Baustellen
Der 1. Mai und die Freitage nach Auffahrt und Genfer Bettag sind arbeitsfreie Tage. Diese müssen im Rahmen des Arbeitszeitkalenders kompensiert werden.
 
Allgemeine Schliessung der Baustellen: Abgesehen von Ausnahmefällen sind die Baustellen samstags und sonntags, an den Brückentagen am Jahresende, an Feiertagen sowie am 1. Mai und an den Freitagen nach Auffahrt und Genfer Bettag geschlossen.
 
Materielle Bestimmungen
Pause: Das ganze Jahr über wird am Vormittag eine obligatorische Arbeitspause von 15 Minuten zugestanden.
a) Sie zählt nicht zur effektiven Arbeitszeit.
b) Sie wird mit jeweils 2.9 % des monatlichen Bruttolohnes gemäss AHV-Abrechnung vergütet (13. Monatslohn und Ferien ausgeschlossen) und mit Sozialabzügen belastet.
c) Der Betrag ist auf den Lohnabrechnungen separat anzugeben.
d) Während dieser Zeit darf der Arbeitnehmer die Baustelle nicht verlassen.
 
Kurzabsenzen
Arbeitnehmende, deren Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder die für mehr als drei Monate angestellt worden sind, haben Anspruch auf eine Entschädigung für den Lohnausfall bei den folgenden unumgänglichen Absenzen:
 
a. Entlassung aus der Wehrpflicht: ½ Tag. Der Anspruch beträgt 1 Tag, sofern der Ort, an welchem die Inspektion stattfindet, so weit entfernt ist, dass die Arbeitnehmenden nicht mehr zur Arbeit erscheinen können.
 
 
 
 
                   
b. Verheiratung der Arbeitnehmenden 1 Tag
c. Vaterschaftsurlaub bei Geburt eines eigenen Kindes  10 Tage. Der Bezug des Vaterschaftsurlaubs richtet sich nach Artikel 329g OR. Die Entschädigung der Erwerbsersatzordnung (EO) fällt dem Arbeitgeber zu. 
d. Todesfall in der Familie (Ehepartner oder Kinder) der Arbeitnehmenden:  3 Tage
e. Todesfall von Geschwistern, Eltern und Schwiegereltern: 3 Tage
f. Umzug des eigenen Haushaltes, sofern in ungekündigtem Arbeitsverhältnis: 1 Tag
 
Bei den genannten Kurzabsenzen wird für die tatsächlich ausgefallenen Arbeitsstunden der Lohn bezahlt, den die Arbeitnehmenden bezogen hätten, wenn sie an diesem Tag normal (gemäss geltendem Arbeitszeitkalender) gearbeitet hätten.
 
Lohnregelungen in Sonderfällen
Bei den nachstehend erwähnten Arbeitnehmenden sind die Löhne individuell schriftlich (Ausnahme: Buchstabe b) unter Hinweis auf diesen Artikel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden zu vereinbaren, wobei die festgelegten Basislöhne lediglich als Richtwert gelten:
a) körperlich und/oder geistig nicht voll leistungsfähige Arbeitnehmende;
b) Jugendliche, die das 17. Altersjahr noch nicht erreicht haben, Praktikanten, Schüler und Studenten, deren Beschäftigungsdauer nicht mehr als zwei Monate im Kalenderjahr beträgt;
c) branchenfremde Arbeitnehmende, deren Beschäftigungsdauer im Bauhauptgewerbe nicht mehr als zwei Monate im Kalenderjahr beträgt;
d) Arbeitnehmende der Lohnklassen A (Vgl. dazu MITARBEITERKATEGORIEN) und B (Vgl. dazu MITARBEITERKATEGORIEN), deren Lohnklasseneinteilung von einem neuen Arbeitgeber ausnahmsweise geändert wurde unter gleichzeitiger Meldung an die zuständige paritätische Berufskommission.
e) Arbeitnehmende, die bereits einen Lehrvertrag im Bauhauptgewerbe abgeschlossen haben, für die Übergangszeit bis zum Lehrbeginn im betreffenden Kalenderjahr. Wird die Lehre ohne Verschulden des
Arbeitnehmenden nicht angetreten, ist nachträglich der Mindestlohn der Lohnklasse C geschuldet.
f) Arbeitnehmende, die im Rahmen einer von der zuständigen paritätischen Kommission im Sinne dieses Artikels genehmigten Integrationsvorlehre praktisch tätig sind, für die Dauer von maximal zwölf aufeinanderfolgenden Monaten.
                                         
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letzte Änderung vom: 20.04.2023