GAV: Gebäudetechnik/Gebäudehülle VS
 
KANTONSBESCHLUSS: 06.05.2009  
1. INKRAFTSETZUNG (AVE): 03.07.2009
LETZTE REVISION; 24.03.2021
INKRAFTSETZUNG: 01.01.2021
GÜLTIGKEIT: 31.05.2024
INKRAFTSETZUNG RETAVAL VS: 01.01.2023
GÜLTIGKEIT RETAVAL VS: 31.12.2027
 
 
Die Allgemeinverbindlichkeit gilt für das ganze Gebiet des Kantons Wallis;
 
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für Arbeitsverhältnisse zwischen:
a) einerseits Arbeitgebern, Betrieben oder Betriebsteilen, die in den Bereichen Spenglerei, Dachdeckerei, Heizung, Lüftung,  Klima und Solarinstallationen in der Gebäudetechnik inkl. Verrohrung/Verbindung der einzelnen Elemente untereinander (ohne Installation 230 V), Leitungsführung im Bereich des Daches und am/im Gebäude bis zum Anschluss an die übrige Gebäudetechnik bei den Solarwärmeanlagen tätig sind; 
b) und andererseits, allen qualifizierten, spezialisierten und nicht-qualifizierten sowie für alle diesen Arbeitgebern fest oder gelegentlich beschäftigten Arbeitnehmern, ungeachtet der Art der Entlöhnung, ausgenommen die Familienangehörigen des Betriebsinhabers, die leitenden Kaderpersonen, das kaufmännische und technische Personal und die Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung.
 
Die Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen sind für den Personalverleih gem. Art. 20 AVG verbindlich.
 
Alle Angaben ohne Gewähr
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letzte Änderung vom: 16.12.2022