GAV: Gebäudetechnik/Gebäudehülle VS
 
LOHNZUSCHLÄGE
 
Ferien (pro rata/Kalenderjahr) bis zum 31. Dezember des 55.  vollendeten Altersjahrs 25 10.64%  
ab dem 1. Januar des vollendeten 56.  Altersjahrs 30 13.04%
Feiertagsentschädigung 9 3.00%
Anteil 13. ML 8.33%
 
MINIMALLÖHNE 25 Tage 30 Tage  
Mitarbeiter-Kategorie
 
Qualifizierter Arbeitnehmer Grundlohn          24.40          24.40  
im 1. Jahr nach der Lehre Ferienent.            2.60            3.18
  Feiertagsent.            0.73            0.73
  Zwischentot.          27.73          28.31
  Anteil 13. ML            2.31            2.36
  Total          30.04          30.67
 
Qualifizierter Arbeitnehmer Grundlohn          25.40          25.40  
im 2. Jahr nach der Lehre Ferienent.            2.70            3.31
  Feiertagsent.            0.76            0.76
  Zwischentot.          28.86          29.47
  Anteil 13. ML            2.40            2.46
  Total          31.27          31.93
 
Qualifizierter Arbeitnehmer Grundlohn          26.40          26.40  
im 3. Jahr nach der Lehre Ferienent.            2.81            3.44
  Feiertagsent.            0.79            0.79
  Zwischentot.          30.00          30.63
  Anteil 13. ML            2.50            2.55
  Total          32.50          33.19
 
Qualifizierter Arbeitnehmer Grundlohn          27.40          27.40  
im 4. Jahr nach der Lehre Ferienent.            2.92            3.57
  Feiertagsent.            0.82            0.82
  Zwischentot.          31.14          31.79
  Anteil 13. ML            2.59            2.65
  Total          33.73          34.44
 
Hilfsarbeiter Grundlohn          21.80          21.80  
Arbeitnehmer mit bis zu 3 Jahre Berufserfahrung Ferienent.            2.32            2.84
Feiertagsent.            0.65            0.65
Zwischentot.          24.77          25.30
Anteil 13. ML            2.06            2.11
Total          26.84          27.40
 
Hilfsarbeiter Grundlohn          23.10          23.10  
Arbeitnehmer mit mehr als 3 Jahren Berufserfahrung oder solche mit EBA Ferienent.            2.46            3.01
Feiertagsent.            0.69            0.69
Zwischentot.          26.25          26.81
Anteil 13. ML            2.19            2.23
Total          28.44          29.04
 
Ausnahmen
Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann unter bestimmten Umständen schriftlich ein Lohn vereinbart werden, der niedriger ist als der oben in der Lohntabelle festgelegte. Dies zum Beispiel, wenn der Arbeitnehmer seine beruflichen Fähigkeiten noch ausbauen muss, wenn er seine Arbeitsleistung nicht in dem verlangtem Mass erbringt oder aufgrund einer Behinderung oder anderen Einschränkung nicht erbringen kann. Die entsprechende Lohnvereinbarung muss der Paritätischen Berufskommission zur Genehmigung unterbreitet werden.
 
Auslagen bei auswärtiger Arbeit
Ist die Baustelle weiter als 8 km vom Arbeitsort entfernt, bezahlt der Arbeitgeber die effektiven Kosten für das Mittagessen oder eine pauschale Entschädigung von Fr. 18.--. Als Arbeitsort gilt für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses, je nach Wahl des Unternehmens, entweder der Firmensitz oder der Werkhof.
Wenn der Arbeitnehmer auf das ihm vorgeschlagene Essen ohne berechtigte Gründe verzichtet, ist ihm keine Entschädigung geschuldet. 
Wenn der Arbeitnehmer auf die vom Arbeitgeber organisierte Mahlzeit ohne berechtigte Gründe verzichtet, ist ihm keine Entschädigung geschuldet.
Benützt der Arbeitnehmer auf Anordnung seines Arbeitgebers für Dienstfahrten sein privates Fahrzeug, so hat er Anrecht auf eine Entschädigung von CHF 0.65/km, wobei alle Spesen und Versicherungen in dieser Pauschale inbegriffen sind.
 
Lohnzuschläge
Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf folgende Lohnzuschläge:
a) 30% für Überstundenarbeit zwischen 06.00 und 20.00 Uhr, die die flexible Arbeitszeit von 125 Überstunden überschreitet.
Die ersten 160 Überstunden bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres unterliegen nicht der Zuschlagspflicht von 30%, insofern sie spätestens bis 30. April des folgenden Jahres durch eine entsprechende Anzahl Ferientage kompensiert werden. Ab der 161. Überstunde hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Zuschlag von 30% zu bezahlen.
Kündigt der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis, so müssen die nicht kompensierten Überstunden mit einem Zuschlag von 30 % ausbezahlt werden. 
b) 30 % für die Arbeit an Samstagen für die das Unternehmen eine Arbeitsbewilligung von der PBK erhalten hat.
c) 25 % für die Arbeit an Werktagen zwischen 20.00 Uhr und 23.00 Uhr
d) 50 % für Arbeit an Werktagen zwischen 23.00 Uhr und 06.00 Uhr
e) 50 % für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen
Diese Zuschläge werden nur dann bezahlt, wenn die Überzeitarbeit vom Arbeitgeber oder seinem Stellvertreter angeordnet worden ist.
               
Absenzenentschädigungen
Der Arbeitnehmer hat in folgenden Absenzfällen Anspruch auf die Vergütung folgender Absenzen:
a) zwei Tage bei Heirat;
b) bis zu drei Tagen bei Tod des Ehegatten, eines Kindes, der Eltern, der Schwiegereltern sowie Geschwister;
c) ein Tag bei Tod der Grosseltern;
d) vier Tage bei Geburt oder Adoption eines Kindes;
e) ein Tag bei der Rekrutierung und bei der Entlassung aus der Wehrpflicht;
f) ein Tag pro Jahr bei Umzug des eigenen Haushalts.
Die Entschädigungen werden auf der Grundlage von 8.25 Arbeitsstunden pro Tag (Samstage nicht eingeschlossen) berechnet.
               
Alle Angaben ohne Gewähr
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letzte Änderung vom: 21.12.2020