COVID-19 – Update 6

Geschätzte Damen und Herren

Wir haben Sie mit unserem Mailing Update 4 vom 23. März 2020 über die Liquiditätshilfe für Unternehmen informiert.

Unternehmen mit Liquiditätsproblemen können zu ihrer Bank gehen. Diese kann in unbürokratischer Weise COVID-Überbrückungskredite bis 500’000 Franken (COVID-19-Kredit) vergeben. Der Bund verbürgt das Geld in diesem Umfang zu 100%. Der Zinssatz beträgt 0%. Weitergehende Kredite von über CHF 500’000 bis zur maximalen Höhe von CHF 20 Mio. (COVID-19-Kredit-Plus) werden zu 85% vom Bund verbürgt und setzen eine Prüfung durch die Banken voraus. Der Zinssatz beträgt 0.5%.

Es gelten folgende Voraussetzungen für die Kreditgewährung

  1. Gründung des Unternehmens vor dem 1. März 2020
  2. Unternehmen befindet sich zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs nicht in einem Konkurs- oder Nachlassverfahren oder in Liquidation
  3. Wirtschaftlich erhebliche Umsatzeinbusse infolge COVID-19 Pandemie
  4. Unternehmen hat zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs keine weiteren Liquiditätssicherungen gestützt auf die notrechtlichen Regelungen in den Bereichen Sport oder Kultur erhalten (für Personalverleih nicht relevant)

Die Gewährung eines Kredits ist ausgeschlossen, wenn

  1. Der Umsatz 2019 den Betrag von CHF 500 Mio. überschritten hat
  2. Der Kredit dazu dienen würde, neue Investitionen ins Anlagevermögen zu tätigen, welche nicht Ersatzinvestitionen sind

Die Kreditanträge sowie eine schrittweise Anleitung für den COVID-19-Kredit und den COVID-19-Kredit Plus finden Sie seit heute hier.

So reichen Sie Ihr Gesuch für Ihren COVID-19-Kredit ein

  1. Laden Sie auf obenstehendem Link die Vereinbarung für Ihren Kredit herunter, füllen Sie alle verlangten Felder aus und drucken Sie das PDF aus
  2. Unterschreiben Sie die Vereinbarung
  3. Scannen Sie die Vereinbarung ein und verschicken Sie diese per E-Mail oder per Briefpost an die Bank
  4. Die Bank prüft die Vereinbarung. Ist diese komplett, wird Ihnen das Geld direkt von der Bank ausbezahlt

Die Ausschüttung von Dividenden und Tantiemen, das Zurückerstatten von Kapitaleinlagen, die Gewährung von Aktivdarlehen sowie das Zurückführen von Gruppendarlehen sind für die Dauer des Kredites untersagt. Ob auch die Gewährung von Boni unter diese Regel fällt, ist nicht abschliessend geklärt. Bei Zuwiderhandlung drohen Bussen bis zu CHF 100’000.

Kurzarbeitsentschädigung (KAE)

Im Rahmen der KAE wurde die Voranmeldefrist von 3 Tagen aufgehoben und die Genehmigungsdauer der KAE von 3 auf 6 Monaten erhöht. Voranmeldungen können neu auch telefonisch erfolgen.

Stellenmeldepflicht

Der Bundesrat hat zudem verordnet, dass die Stellenmeldepflicht ab dem 26. März 2020 00h00 für die Dauer von sechs Monaten aufgehoben wird, also bis und mit 26. September 2020. Die temporäre Aufhebung der Stellenmeldepflicht bedeutet im Wesentlichen:

  • Arbeitgeber müssen der öffentlichen Arbeitsvermittlung keine offenen Stellen in den Berufsgruppen, Tätigkeitsbereichen oder Wirtschaftsregionen mit einer über dem Durchschnitt liegenden Arbeitslosigkeit melden.
  • Der Zugriff auf die Informationen über die gemeldeten Stellen wird nicht für eine befristete Zeit auf Personen beschränkt, die bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung in der Schweiz angemeldet sind.
  • Die öffentliche Arbeitsvermittlung muss den Arbeitgebern keine passenden Dossiers von angemeldeten Stellensuchenden innert kurzer Frist zustellen.
  • Der Arbeitgeber muss keine geeigneten Kandidatinnen und Kandidaten zu einem Bewerbungsgespräch oder einer Eignungsabklärung einladen. Die Resultate müssen nicht der öffentlichen Arbeitsvermittlung mitgeteilt werden.

Die Realisator AG passt die Funktionen in E@syTemp entsprechend dieser Änderung per Freitag, 27. März 2020, 00h00 an.

Freundliche Grüsse

Ihre Realisator AG und eCare AG