COVID-19 – Update 13

Geschätzte Damen und Herren

Gerne informieren wir Sie über die jüngsten Massnahmen des Bundesrates:

Kurzarbeitsentschädigung

Ab dem 1. September 2020 entfällt die Mehrheit der ausserordentlichen Massnahmen (Ausweitung der Anspruchsgruppen auf z.B. temporäre Arbeitnehmende, zusätzliche finanzielle Entlastung der Unternehmen) und es erfolgt eine Rückkehr zum ursprünglichen System der Kurzarbeitsentschädigung.

Ab dem 1. September 2020 gilt wieder eine maximale Bewilligungsdauer von Kurzarbeit von 3 Monaten. Folglich verlieren Bewilligungen ihre Gültigkeit, die zu diesem Zeitpunkt älter als 3 Monate sind: Bewilligungen, die vor dem 2. Juni 2020 erteilt wurden, enden somit am 31. August 2020.

Die davon betroffenen Unternehmen müssen eine neue Voranmeldung von Kurzarbeit einreichen. Wenn Sie ab 1. September 2020 weiterhin Kurzarbeitsentschädigung abrechnen wollen, dann müssen Sie bis spätestens 21. August 2020 eine neue Voranmeldung einreichen, dies aufgrund der Voranmeldefrist von 10 Tagen.

Ab dem 1. September 2020 gilt neu eine Höchstbezugsdauer von Kurzarbeitsentschädigung von 18 Monaten (statt 12 Monaten).

Das vereinfachte Verfahren bei der Voranmeldung und das summarische Verfahren bei der Abrechnung gelten noch bis Ende Dezember 2020. Die entsprechenden Formulare finden Sie hier.

Quarantänepflicht für Einreisende

Personen, die sich in den letzten 14 Tagen in einem Staat oder Gebiet mit erhöhtem Infektionsrisiko aufgehalten haben und danach in die Schweiz einreisen, müssen 10 Tage in Quarantäne. Dazu gehören unseres Erachtens auch Grenzgänger (ist in Abklärung). Die Meldung muss innerhalb von 2 Tagen nach Einreise bei der zuständigen kantonalen Behörde erfolgen.

Ausnahmen von der Quarantänepflicht sind in Art. 4 der Covid-19-Verordnung «Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs» geregelt.

Die betroffenen Staaten und Gebiete sind auf einer Liste definiert.

Lohnfortzahlung oder Erwerbsersatz für Reisende aus Risikogebiet?

Zuerst muss geprüft werden, ob eine Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers durch den Arbeitsvertrag besteht. Im Streitfall muss ein Gericht entscheiden.

In zwei Fällen ist die Lohnfortzahlungspflicht gegeben:

  • Wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmenden in einen Staat oder ein Gebiet mit erhöhtem Infektionsrisiko zur Arbeit entsendet und der Arbeitnehmende nach der Rückreise in die Schweiz in Quarantäne muss.
  • Wenn der Arbeitnehmende trotz Quarantäne arbeiten kann, also im Homeoffice.

Wenn ein Arbeitnehmender aufgrund der Quarantäne für Einreisende nicht arbeiten kann und keinen Lohn erhält, gilt folgendes:

  • Es besteht Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz, wenn der Arbeitnehmende die Quarantäne unverschuldet antreten muss. Unverschuldet heisst, dass das Reiseziel zum Zeitpunkt der Abreise nicht auf der Liste der Staaten und Gebiete mit erhöhtem Infektionsrisiko stand und der Arbeitnehmende zum Zeitpunkt der Abreise auch nicht aufgrund einer offiziellen Ankündigung wissen konnten, dass sein Reiseziel während der Reise auf diese Liste gesetzt wird.
  • Somit besteht kein Anspruch auf Entschädigung, wenn das Reiseziel bei der Ausreise bereits auf der Liste der Staaten und Gebiete mit erhöhtem Infektionsrisiko stand.

Freundliche Grüsse

Ihre Realisator AG und eCare AG