COVID-19 – Update 15

Update 15 zum Coronavirus COVID-19 (1.) und zur Flexiblisierung der Feiertagssätze (2.)

Geschätzte Damen und Herren

Gerne informieren wir Sie nachfolgend zu ausgewählten Themen (1. Coronavirus COVID 19) sowie in eigener Sache (2. E@syTemp und Feiertagssätze):

  1. Coronavirus COVID-19

Ausweitung und Vereinfachung Kurzarbeit

Der Bundesrat hat die im Dezember 2020 eingeführten Änderungen des Covid-19-Gesetzes umgesetzt und den bereits bestehenden Massnahmenkatalog im Bereich Kurzarbeit erweitert:

  • Die Karenzfrist wird rückwirkend per 1. September 2020 und bis zum 31. März 2021 aufgehoben.
  • Auch wird die maximale Bezugsdauer von Kurzarbeitsentschädigung (KAE) bei mehr als 85 Prozent Arbeitsausfall von vier Abrechnungsperioden zwischen dem 1. März 2020 und 31. März 2021 rückwirkend aufgehoben.
  • Zudem wird der Anspruch auf KAE auf Personen in befristeten Arbeitsverhältnissen und Lernende ausgeweitet. Diese Anspruchserweiterung gilt vom 1. Januar 2021 bis am 30. Juni 2021.
  • Ein Anspruch von Personen in Temporärarbeitsverhältnissen bleibt nach wie vor ausgeschlossen.

Der Bundesrat hat das vereinfachte Verfahren für Kurzarbeitsentschädigung (KAE) nochmals bis am 31. März 2021 verlängert. Daher gilt bis am 31. März 2021 zur Abwicklung der KAE einzig der «Prozess KAE COVID-19» und es sind für KAE ausschliesslich die eServices (neu!) und COVID-19-Formulare zu verwenden, unabhängig von der Begründung der KAE.

Corona-Erwerbsersatz

Für besonders gefährdete Personen: Arbeitnehmende wie auch Selbständigerwerbende oder Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung, die zu den besonders gefährdeten Personen gehören, haben Anspruch auf Entschädigung, sofern sie Ihre Erwerbstätigkeit nicht oder nur teilweise von zu Hause aus ausüben können und dadurch einen Erwerbsunterbruch erleiden.

Sie müssen mit einem ärztlichen Attest belegen, dass sie zur Gruppe der besonders gefährdeten Personen, d.h.schwangere Frauen sowie Personen, die nicht gegen Covid-19 geimpft worden sind und insbesondere folgende Erkrankungen aufweisen: Bluthochdruck, Diabetes, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, chronische Atemwegserkrankungen, Erkrankungen und Therapien, die das Immunsystem schwächen, Krebs, Adipositas. Besonders gefährdete Personen, die selbstständig erwerbstätig sind, haben im Formular anzugeben, weshalb die Arbeit nicht von zu Hause aus verrichtet werden kann.

Für Personen, die ihre Erwerbstätigkeit wesentlich einschränken müssen: Selbständigerwerbende und in ihrem eigenen Betrieb angestellte Führungskräfte (arbeitgeberähnliche Stellung) haben Anspruch auf die Entschädigung, wenn Sie einen Erwerbsausfall erleiden und Ihr Unternehmen einen wesentlichen Umsatzrückgang aufgrund der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus erfährt. In diesem Fall muss der monatliche Umsatz im Antragsmonat für Ansprüche bis zum 18. Dezember 2020 mindestens 55% und für Ansprüche ab dem 19. Dezember 2020 mindestens 40% tiefer sein im Vergleich zum durchschnittlichen Monatsumsatz der Jahre 2015-2019 oder während der tatsächlichen Dauer Ihrer Tätigkeit. Zudem muss das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen im Jahr 2019 mindestens Fr. 10’000.- betragen haben.

Formel zur Berechnung des monatlichen Umsatzrückgangs

Totaler Umsatz 2015-2019 geteilt durch 60 Monate (1’560’000 / 60 = 26’000)          

Monatlicher Durchschnittsumsatz der Jahre 2015-201926’000
– Umsatz im Antragsmonat10’000
= Differenz in Franken16’000
in %61.54

Eine grafische Darstellung der für Sie relevanten Anspruchsvoraussetzungen für Corona-Erwerbsersatz finden Sie im Anhang.

Die Entschädigung beträgt 80% des Lohnausfalls im Antragsmonat im Vergleich zum durchschnittlichen AHV-pflichtigen Monatseinkommen im Jahr 2019, höchstens aber CHF 196 pro Tag. Der Anspruch endet an dem Tag, an welchem die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, spätestens jedoch am 30. Juni 2021. Die Leistung aus Corona-Erwerbsersatz wird mit Leistungen anderer Sozial- oder Privatversicherungen koordiniert.

Ausbau Härtefallprogramm

Der Bund hat die Bedingungen, unter welchen ein Unternehmen Anrecht auf Härtefallgeld hat, noch einmal gelockert und die Bemessung der Hilfen angepasst:

  • Bei Schliessung kein Nachweis des Umsatzrückgangs mehr nötig: Unternehmen, die seit dem 1. November 2020 während mindestens 40 Kalendertagen behördlich geschlossen wurden (insbesondere Restaurants, Bars und Discotheken sowie Freizeit- und Unterhaltungsbetriebe) gelten neu automatisch als Härtefälle. Sie müssen den Nachweis der Umsatzeinbusse von 40 Prozent nicht mehr erbringen.
  • Berücksichtigung von Umsatzrückgängen 2021: Unternehmen, die in den Monaten Januar 2021 bis Juni 2021 in Zusammenhang mit behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie Umsatzrückgänge erleiden, können neu als Bemessungsgrundlage den Umsatz der letzten 12 Monate anstelle des Jahresumsatzes 2020 verwenden.
  • Dividendenverbot verkürzt: Weiter wird das Verbot, Dividenden oder Tantiemen zu bezahlen oder Kapitaleinlagen von Eigentümern zurückzubezahlen, auf 3 Jahre oder bis zur Rückzahlung der erhaltenen Hilfen verkürzt.
  • Obergrenzen für A-fonds-perdu-Beiträge erhöht: Neu können Kantone für alle Unternehmen Beiträge von bis zu 20 Prozent des Jahresumsatzes (bisher 10 %) und bis zu 750’000 Franken je Unternehmung (bisher: 500’000 Fr.) leisten. Die Kantone können die absolute Obergrenze der Hilfe sogar auf 1,5 Million Franken erhöhen, sofern die Eigentümer mindestens in gleichem Umfang frisches Eigenkapital einbringen oder Fremdkapitalgeber auf ihre Forderungen verzichten.

Eine grafische Darstellung der Anspruchsvoraussetzungen finden Sie im Anhang.

Sie können Ihr Gesuch an den Kanton richten, in dem Ihr Unternehmen am 1. Oktober 2020 seinen Sitz hatte. Hier finden Sie eine Liste mit den Kontaktinformationen der Kantone.

2. E@syTemp und Feiertagssätze

Vor dem Hintergrund, dass im Jahr 2021 zahlreiche Feiertage auf ein Wochenende fallen, möchten wir unseren Kunden die Möglichkeit bieten, in E@syTemp die Feiertagssätze zu senken.

Wie Sie wissen, arbeitet E@syTemp grundsätzlich mit der pauschalen Methode und setzt einen Prozentsatz für die im GAV vorgesehenen, entschädigungspflichtigen Feiertage fest (z.B. 3.59% für den allgemeinverbindlich erklärten Landesmantelvertrag im Bauhauptgewerbe (LMV)). Dies unabhängig davon, ob die Feiertage auf einen Arbeitstag fallen oder nicht; der Prozentsatz wird nur dann angepasst, wenn die Regelung im GAV ändert.

Wir bieten Ihnen an, auf ausgewählten E@syTemp-Schlüsseln die Freigabe der Feiertagssätze festzulegen. Der betreffende Personalberater muss dann jedoch selbst bestimmen, welchen Feiertagssatz er im konkreten Fall wählt.

Für die Freigabe der Feiertagssätze kontaktieren Sie bitte unseren Service Desk unter 044 744 96 96 oder help.de@E@syTemp.ch.

Freundliche Grüsse

Ihre Realisator AG und eCare AG