COVID-19 – Update 10

Geschätzte Damen und Herren

Das SECO hat diverse Fragen zur Voranmeldung und Abrechnung von Kurzarbeit bei in Einsatzbetriebe verliehenen, temporären Mitarbeitenden («TMA») geklärt.

Damit ist sichergestellt, dass alle Kantone die Erfassung von Kurzarbeit bei TMA gleich handhaben. Das bedeutet aber gleichzeitig, dass in gewissen Fällen neu angemeldet werden muss.

Der uns vorliegende Auszug aus der Weisung 2020/6 vom 9. April 2020 an die AVIG-Durchführungsstellen umfasst im Wesentlichen folgende Punkte:

Formular «Voranmeldung von Kurzarbeit»

Die Voranmeldung erfolgt durch den Personalverleiher als rechtlicher Arbeitgeber bei der kantonal zuständigen Amtsstelle (KAST; Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenkasse). Es ist pro Einsatzbetrieb (= Betriebsabteilung des Personalverleihers) jeweils eine separate Voranmeldung auszufüllen. Bitte beachten Sie unsere Bemerkungen dazu unter dem Titel «Umgang mit bereits bewilligten Voranmeldungen und Abrechnungen».

«Betriebsabteilung»: Als solche gilt der von Kurzarbeit betroffene Einsatzbetrieb. Im Feld «Betriebsabteilung» ist Name und Adresse des Einsatzbetriebes anzugeben. Alle Angaben in der Voranmeldung beziehen sich einzig und allein auf die TMA in diesem Einsatzbetrieb

Beispiel: Personalverleiher X hat 7 Mitarbeitende im Einsatzbetrieb Y. Alle 7 TMA bilden eine Betriebsabteilung von Personalverleiher X.

Formular «Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung»

Die Summe der Sollstunden (Release Notes, S. 11, Abrechnungsformular Ziff. 3), der wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden (Release Notes, S. 11,  Abrechnungsformular  Ziff. 4) und der AHV-Lohnsumme (Release Notes, S. 11,  Abrechnungsformular Ziff. 5) sind pro Einsatzbetrieb zu erfassen.

Zuständigkeit auf Seiten der KAST und ALK

Es ist zulässig, alle Voranmeldungen der verschiedenen Betriebsabteilungen zentral bei der KAST am Hauptsitz des Personalverleihers einzureichen. Für grosse Personalverleihunternehmungen empfiehlt das SECO, die Beantragung und Abrechnung über die Filialen zu steuern.

Falls der Verleihbetrieb für alle Betriebsabteilungen zudem dieselbe Kasse wählt, kann er auch alle Antrags- und Abrechnungsformulare bei derselben Kasse einreichen.

Arbeitszeitkontrolle und Nachweis des anrechenbaren Arbeitsausfalls

Die Information und Nachweise betreffend die Summe der Sollstunden und die wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden aller anspruchsberechtigter TMA pro von KA betroffenem Einsatzbetrieb (Betriebsabteilung) ist für jede Abrechnungsperiode vom Personalverleiher beim Einsatzbetrieb einzuholen.

Der Personalverleiher hat zudem den Nachweis der betrieblichen Arbeitszeitkontrolle für eine allfällige nachgelagerte Arbeitgeberkontrolle des SECO zu erbringen. Für das temporäre Personal erfolgt dies durch die Erfassung im E@syMission Stundenrapport (siehe Release Notes, S. 6, Ziff. 3.2.2) bzw. auf dem Papier-Stundenrapport (siehe Release Notes, S. 7, Ziff. 3.2.3). Für das festangestellte Personal hat dies gesondert in einem Arbeitszeiterfassungsprogramm oder einer Excel-Tabelle zu erfolgen (z.B. unter https://www.service-arbeitszeit.ch/tools-zur-zeiterfassung > Excel-Tabelle zur Zeiterfassung).

Umgang mit bereits bewilligten Voranmeldungen und Abrechnungen

Für bereits eingereichte Voranmeldungen und Abrechnungen gilt für die Abrechnungsperiode März 2020 das bis anhin verwendete Verfahren (z.B. Anmeldung des gesamten Betriebs mit einem Formular (für alle TMA und Festangestellten) oder verschiedenen Formularen (Aufteilung der Festangestellten und Temporärmitarbeitenden) usw.).

Für die Abrechnungsperioden ab April 2020 gilt das neue Verfahren. Personalverleiher haben eine neue «Voranmeldung von Kurzarbeit» bei der zuständigen KAST einzureichen, soweit die bereits eingereichte Voranmeldung von den neu geltenden Vorschriften abweicht.

Möglich ist, dass ein Anspruch von Personalverleihern bzw. deren TMA auf KAE abgelehnt worden ist. Falls sie unter Anwendung des neuen Verfahrens den prozentualen Mindestarbeitsausfall von 10% pro Monat erreichen, so hat die Durchführungsstelle auf ihren Entscheid zurückzukommen.

Beispiel: Verleihbetrieb X hat in der Filiale Y 250 TMA, wovon 10 im Einsatzbetrieb Z tätig sind. Der Verleihbetrieb hat diese 10 zur Kurzarbeit angemeldet. Die Durchführungsstelle hat das Gesuch abgewiesen, weil die 10%-Schwelle nicht erreicht wurde. Nach neuem Verfahren hat der Verleihbetrieb X Anspruch auf KAE für die 10 TMA im Betrieb Z, da die 10%-Schwelle für den Betriebsteil «Einsatzbetrieb Z» erfüllt ist.

Risiko von Doppelabrechnungen

Als eindämmende Massnahmen zur Aufdeckung allfälliger missbräuchlicher Doppelabrechnungen von KAE durch Einsatzbetriebe für an sie verliehene temporäre Mitarbeitende sind nachgelagerte Arbeitgeberkontrollen durch das SECO vorgesehen.

Die Realisator AG hat die nötigen Anpassungen in E@syTemp für eine Abrechnung pro Einsatzbetrieb mittels der Liste „Abrechnung Kurzarbeit“, bereits umgesetzt.

Freundliche Grüsse

Ihre Realisator AG und eCare AG