Legal Update – Geprüfte Verträge und GAV Personalverleih 2021

Wir beziehen uns auf unser Legal Update vom 17.11.2020 und informieren Sie gerne über den neuesten Stand:

Genehmigung der Musterverträge

Das SECO hat die eingereichten Musterverträge geprüft und gutgeheissen.

Die wesentlichsten Anpassungen erfolgten:

  • im Rahmenarbeitsvertrag in Bezug auf den Vaterschaftsurlaub, die AHV/IV/EO-Beiträge (5.3%) und den BVG-Eintrittslohn (CHF 21’510.-).
  • in den Einsatzverträgen (GAV Personalverleih bzw. ave GAV der Branche) in Bezug auf die Arbeitszeit: gemäss untenstehendem GAV / Pensum xxx%

Bitte schätzen Sie bei der Festlegung der Arbeitszeit das Pensum individuell ein. Wir raten ganz dringend davon ab, für alle Einsätze dasselbe Pensum zu wählen. Dies hätte zur Folge, dass nicht mehr auf die vertragliche Regelung, sondern auf faktische Verhältnisse beim Einsatzbetrieb abgestellt würde. Ferner drohen Ermahnungen, Bussen und – im schlechtesten Fall – der Bewilligungsentzug durch die Behörden.

Als Einschätzungsregel gilt: Pensum so tief wie möglich und so hoch wie nötig wählen und möglichst nahe an den Erfahrungswerten vergangener Einsätze festsetzen (Analyse vergangener Einsätze, ev. zusammen mit Einsatzbetrieb anschauen).

Sie finden die angepassten Verträge hier. Unser Service Desk unterstützt Sie gerne.

GAV Personalverleih 2021

Aufgrund einer erfolgten Einsprache wird es aus zeitlichen Gründen nicht reichen, dass der Bundesrat den GAV Personalverleih per 1. Januar 2021 allgemeinverbindlich erklärt.

Bei fehlender Allgemeinverbindlicherklärung des GAV Personalverleih durch den Bundesrat per 1. Januar 2021 wird der bisherige GAV Personalverleih dennoch ab 1. Januar 2021 verlängert und gilt ohne Allgemeinverbindlicherklärung für die Vertragsparteien und ihre Mitglieder sowie die nach Art. 2 Abs. 3 GAVP freiwillig unterstellten Verleihbetriebe verbindlich bis spätestens zum 31. März 2021.

E@syTemp wird aufgrund dieser Konstellation auf den 1. Januar 2021 nicht angepasst und der GAV Personalverleih in seiner aktuell bestehenden Form wird für alle Kunden weiterhin angewandt.

Zur Erinnerung: Die einzige Neuerung des GAV Personalverleih betrifft die Krankentaggeld-Versicherung:

  • Prämientragung (Art. 29 Abs. 2 lit. a Satz 1 GAVP): Der Prämienanteil für die Arbeitnehmenden beträgt maximal 50% der effektiven Prämie, neu im Maximum 3,5% (bisher 2.5%).
  • Aufgeschobenes Krankentaggeld (Art. 29 Abs. 2 lit. b Satz 2 des bisherigen GAV Personalverleih wird gestrichen): Die Hochrechnung einer fiktiven Prämie bei aufgeschobenem Krankentaggeld ist nicht mehr möglich.

Die Anpassung des maximal anwendbaren Prämienabzuges erfolgt nach Inkrafttreten der Allgemeinverbindlicherklärung.

Beste Grüsse

Ihre Realisator AG und eCare AG



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