COVID-19 – Update 16

Geschätzte Damen und Herren

Gerne informieren wir Sie nachfolgend zu den neuesten Entwicklungen im Bereich des Coronavirus:

  1. Neuerungen zur Kurzarbeit

Beschäftigte im Monatslohn – Bemessung der KAE (Ferien- und Feiertage): Das Kantonsgericht Luzern hat entschieden, dass entgegen der heutigen Praxis beim summarischen Abrechnungsverfahren Ferien- und Feiertage bei der Bemessung der Kurzarbeitsentschädigung (KAE) zu berücksichtigen sind (Urteil vom 26.02.2021). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; das SECO wird voraussichtlich gegen dieses Urteil zusammen mit der betreffenden Arbeitslosenkasse rekurrieren.

Bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage in dieser Frage bleibt die derzeitige Praxis zur Berechnung der KAE für im Monatslohn Beschäftigte damit unverändert, d. h. es besteht aktuell kein entsprechender Anspruch auf KAE für Ferien- und Feiertage.

Deshalb empfehlen wir unseren Kunden folgendes Vorgehen:

  • Die Unternehmen, welche Kurzarbeitsentschädigungen seit März 2020 erhalten haben, sollten die zuständige Arbeitslosenkasse auffordern, eine formelle, anfechtbareVerfügung zu erlassen. Dies wird der Hauptfall darstellen.
  • Jene Unternehmen, welche bereits früher eine solche Verfügung erhalten oder eingefordert haben, stellen ein formelles Wiedererwägungsgesuch.
  • Im Anhang finden Sie den Musterbrief, welchen Sie zur Wahrung allfälliger Rechtsansprüche so rasch wie möglich der für die Ausrichtung Ihrer Kurzarbeitsentschädigung zuständigen Arbeitslosenkasse einreichen sollten. Dieser Musterbrief wurde vom Schweizerischen Arbeitgeberverband zusammen mit Prof. Dr. Ueli Kieser, ausgewiesener Experte im Sozialversicherungsrecht und Gesundheitsrecht, entwickelt und haben wir in Abstimmung mit dem SAV für unsere Branche angepasst.
  • Anpassung der Corona-Erwerbsausfallentschädigung

Der Bundesrat hat die Covid-19-Verordnung zum Erwerbsausfall angepasst und die vom Parlament im Covid-19-Gesetz auf den 1. April beschlossene Lockerung der Anspruchskriterien aufgenommen. Demnach können neu indirekt betroffene Selbständigerwerbende und in ihrem eigenen Betrieb angestellte Führungskräfte (arbeitgeberähnliche Stellung) neu ab einem Umsatzrückgang von 30 Prozent (bisher 40 Prozent) einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz geltend machen. Gesuche für den bis Mitte 2021 befristeten Corona-Erwerbsersatz können bis spätestens Ende 2021 eingereicht werden.

  • Berechnungsbeispiel: Siehe unser Update vom 04.02.2021
  • Eine grafische Darstellung der für Sie relevanten Anspruchsvoraussetzungen für Corona-Erwerbsersatz finden Sie im Anhang.
  • Härtefallentschädigung: Geänderte Voraussetzungen

Mit dem Update vom 04.02.2021 haben wir Sie ebenfalls über den Ausbau des Härtefallprogramms informiert.

Der Bundesrat hat nun an seiner Sitzung vom 31.03.2021 Änderungen an der Covid-19-Härtefallverordnung beschlossen. Damit vollzieht er die Anpassungen des Parlaments aus der Frühlingssession am Covid-19-Gesetz.

Finanzierung und Zuständigkeit:

  • Die Kantone bleiben für den Vollzug zuständig. Der Kanton, in welchem sich der Sitzdes Unternehmens am 1. Oktober 2020 befand, ist für die Abwicklung der Gesuche zuständig; er richtet auch die Beiträge zugunsten ausserkantonaler Niederlassungen aus.
  • Zur Entlastung der Sitzkantone übernimmt der Bund bei allen Unternehmen mit mehrals 5 Millionen Umsatz pro Jahr die gesamten Beiträge. Für die Berechnung der Beiträge des Bundes wird der Umsatzausfall mit einer abgestuften Fixkostenpauschale multipliziert. Für den Personalverleih beträgt der Anteil 25%, sofern die Kantone nicht tiefere Ansätze definieren.
  • Bei kleineren und mittleren Unternehmen mit bis zu 5 Millionen Umsatz tragen die Kantone 30 Prozent der Beiträge; der Kanton entscheidet über die Bemessung und die Art der Hilfen. Die Bemessung soll sich dabei an den ungedeckten Fixkosten orientieren.

Gründungszeitpunkt: Einen Antrag auf Unterstützung können Unternehmen stellen, die vor dem 1. Oktober 2020 (statt bisher 1. März 2020) gegründet worden sind.

Dividendenverbot: Für Unternehmen mit Härtefallhilfen gilt ein befristetes Verbot zur Ausschüttung von Dividenden und Tantiemen: Es gilt für das Geschäftsjahr, in dem die Härtefallmassnahme ausgerichtet wird und für die drei darauffolgenden Jahre; dies gilt für alle Unternehmen, denen nach dem 1. April 2021 ein Beitrag zugesichert wird. Das Dividendenverbot kann mittels Rückzahlung der Hilfen aufgehoben werden.

Höchstgrenzen:

  • Die Höchstgrenzen für A-fonds-perdu-Beiträge bleiben bei 20 Prozent eines Jahresumsatzes. Die Beiträge können gestaffelt beschlossen und ausgerichtet werden.
  • Die nicht rückzahlbaren Beiträge an Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis 5 Mil-lionen Franken belaufen sich auf höchstens 1 Million Franken (bisher CHF 750’000.-) pro Unternehmen.
  • Für Unternehmen mit einem mit einem Jahresumsatz über 5 Millionen Franken belaufen sich die nicht rückzahlbaren Beiträge auf höchstens 5 Millionen Franken pro Unternehmen (bisher CHF 750’000.-).
  • Darlehen, Bürgschaften und Garantien belaufen sich insgesamt auf höchstens 25 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019 und auf höchstens 10 Millionen Franken pro Unternehmen. Ihre Laufzeit ist auf höchstens zehn Jahre befristet.
  • Die Höchstgrenzen können bei Unternehmen mit mehr als 5 Millionen Jahresumsatz auf 30 Prozent des Jahresumsatzes, höchstens aber 10 Millionen angehoben werden, wenn das Unternehmen einen Umsatzrückgang von mehr als 70 Prozent aufweist («Härtefall im Härtefall») oder die Eignerinnen und Eigner eine Eigenleistung in bar einbringen (40% der zusätzlichen Hilfe).

Beispiel:

Hilfe ohne zusätzliches Eigenkapital: CHF 5 Mio.
Zusätzliches Eigenkapital:CHF 1 Mio. (40% der zusätzlichen Hilfe)
Zusätzliche Hilfe:CHF 2.5 Mio.
Hilfe mit zusätzlichem Eigenkapital:CHF 7.5 Mio.

Mit 1 Million an zusätzlichem Eigenkapital kann die Höchstgrenze so von 5 um 2,5 auf 7,5 Millionen erhöht werden.

Bedingte Gewinnbeteiligung: Grössere Unternehmen mit einem Umsatz über 5 Millionen, die 2021 einen steuerbaren Jahresgewinn vor Verlustrechnung erzielen, sollen diesen bis zum Umfang des erhaltenen Betrags an den Staat zurückzahlen. Vom steuerbaren Jahresgewinn 2021 abziehbar ist ausschliesslich ein im Geschäftsjahr 2020 entstandener steuerlich massgeblicher Verlust.

  • Hier finden Sie eine Liste mit den Kontaktinformationen der Kantone.
  • Hier finden Sie eine Übersicht über die Anspruchsvoraussetzungen pro Kanton.

Für rechtliche Fragen steht Ihnen das legal competence center mit Arie Joehro, Marina Lerch und Sandro Pohli gerne unter 058 443 30 00 oder rechtsdienst@realisator.ch zur Verfügung.

Alle unsere bisherigen Updates zur Coronasituation finden Sie hier.

Freundliche Grüsse

Ihre Realisator AG und eCare AG